Nein zur italienischen Verfassungsreform

von Ulrike Vent, 28.11.2016

Ich plädiere für ein NEIN zur Reform Renzi-Boschi. Die Verfassung geht uns alle an. Und es gibt viele Gründe, warum wir am 04.12.2016 zum Verfassungsreferendum gehen sollten und noch mehr Gründe, warum wir mit “NEIN” stimmen sollten.

Meine persönlichen 3 “Hauptgründe” möchte ich hier aufschreiben, um auch jenen, die sich bisher vielleicht wenig Gedanken zur Reform gemacht haben, Informationen zu geben und vor allem, um mir selbst nicht vorzuwerfen, dass ich nicht zumindest “irgendetwas” getan habe...

  1. Zentralismus - Kompetenzen an den Staat: Liest man sich den Reformtext in Ruhe durch, so muss man eindeutig feststellen, dass diese Verfassungsreform eine zentralistische ist. Zentralismus bedeutet, dass die Macht im Staat zentral organisiert ist. Es leuchtet wohl jedem ein, dass dies für die Regionen und Provinzen, die auf “Föderalismus”, Regionalismus und Autonomie bauen, nicht vorteilhaft sein kann. Zahlreiche Kompetenzen würden mit der Reform, welche die konkurrierende Gesetzgebung abschafft, zurück an den Staat gehen. Dabei sind die ausschließlichen Kompetenzen des Staates derart “schwammig” formuliert, dass der Staat sich im Grunde in nahezu alle Befugnisse der Regionen einmischen könnte. Einige nunmehr ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse werden in der Praxis sogar geeignet sein, um unsere Autonomie (auch organisatorische) „einzuschränken“ (z.B. Verwaltungsverfahren, abhängige Arbeit in der öffentlichen Verwaltung, usw.) bzw. überschneiden sich mit einigen ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnissen der Autonomen Provinzen laut deren Statut (man denke nur an den Tourismus, den Zivilschutz usw.) oder sich schwer mit diesen in Einklang bringen lassen (z.B. Landschaftsschutz, Raumordnung). Zu allen Überfluss wird im  Art. 117 Abs. 4 Verf. die Vormachtsklausel zu Gunsten des Staates wieder eingeführt. Diese auch als “Vampirklausel” („clausola vampiro“) bezeichnete Bestimmung befugt den Staat dazu, mittels Staatsgesetz (auf Vorschlag der Regierung), auch in Kompetenzbereiche einzugreifen, welche eigentlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Regionen fallen würden, wenn dies zum Schutz der “rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit der Republik” oder zum Schutz des “nationalen Interesses” notwendig ist (vgl. Art. 117 Abs. 4 und Art. 118 Abs. 3 Verf.).
  2. Demokratieverluste durch übermächtige Zentrumspartei: Um die Auswirkungen der aktuellen Verfassungsreform umfassend nachvollziehen zu können, muss ein Schritt zurück gemacht werden und auch das im Jahr 2015 beschlossene neue Wahlgesetz berücksichtigt werden. Das Gesetz Nr. 52/2015 (bekannt unter dem Überbegriff „Italicum“), welches im kommenden Jahr in Kraft treten wird, sieht vor, dass eine Liste, die mindestens 40 Prozent der Stimmen erreicht, 340 Sitze (55 Prozent) erhält. Eine Stichwahl ist zwischen den beiden stärksten Listen vorgesehen, wenn keine mehr als 40 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang erhält. Eines ist klar, es sollen mittels dieser (und anderer) Korrektur-Mechanismen klare Machtverhältnisse im Parlament geschaffen werden. Praktisch wird die größte staatliche Partei stets die Möglichkeit haben, nahezu „allein“ Gesetze zu erlassen und die Regierung zu bilden – denn sie hat ja stets die Mehrheit. Die Verfassungsreform enthält noch weitere Einschränkungen zur Demokratie, zum Beispiel: Der entmachtete Senat wird nicht mehr vom Volk gewählt werden, für die Gesetzesentwürfe auf Initiative des Volkes wird die Schwelle der benötigten Unterschriften von 50.000 Unterschriften auf 150.000 erhöht, die Beteiligungsrechte der Bürger werden nicht erhöht, denn dem (übermächtigen) Parlament wird es stets freistehen, das Volksbegehren abzulehnen...

     

  3. Nein, es gibt nicht wirklich eine Schutzklausel. Nicht nur, dass die sog „Schutzklausel“ (Art. 39 Abs. 13 der Übergangsbestimmungen) nur von befristeter Dauer ist und nicht ewig gegen den oben beschriebenen Zentralismus schützen kann, muss bei näherer Durchsicht klar festgehalten werden, dass diese Klausel sicherlich nicht ein Prinzip von „Änderungen nur in gegenseitigem Einvernehmen“ enthält. In Wirklichkeit wird von einer Überarbeitung unseres Autonomiestatuts (welches unserem Land in den letzten Jahrzehnten Schutz, Wohlstand und Eigenständigkeit gesichert hat) auf der Grundlage von „Einvernehmen“ („sulla base di intese“) gesprochen. Was geschieht, wenn sich Staat und Provinz nicht einig sein werden, das „Einvernehmen“ scheitert? Wer wird sich dann wohl, angesichts der oben dargestellten zentralistischen Entwicklung (bei einer Verfassung, in der das „nationale Interesse“ verankert ist) und der letzthin ergangenen Urteile des Verfassungsgerichtshofs wohl „durchsetzen“? Problematisch ist auch, dass diese „Schutzklausel“ nicht einmal eine “Begünstigungsklausel” darstellt (wie bei der Reform von 2001), sondern eine Änderung des Status auch bei Einschränkung von Kompetenzen ermöglicht. All dies wird wohl vom VfGH ausjudiziert werden müssen, dessen Auslegungen letzthin, wie bereits erwähnt, nicht sonderlich „autonomiefreundlich“ waren.

    Zugegeben: Die Reform enthält auch Vorteile. Verlockend klingt, dass der Senat verkleinert und angeblich Politikkosten gesenkt werden. Aber: Das kann es uns nicht wert sein, auf auch nur eine Einschränkung unserer Gesetzgebungskompetenzen, unserer Autonomie und unserer demokratischen Werte zu verzichten.

    Ich plädiere für ein „NEIN“ zur Reform.

     

Informationen zu Ulrike Vent



Ulrike VentDr. Ulrike Vent ist Rechtsanwältin in Meran, Gemeinderätin in Vöran und Assistentin am Institut für Italienisches Recht an der Universität Innsbruck.

Ulrike.Vent@uibk.ac.at

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