Föderalismus ist ein Ordnungsgrundsatz für Gesellschaft und Staat, der größtmögliche Vielfalt in einer verbindenden Einheit ermöglicht. Dabei müssen Bund und Glieder gleichberechtigt sein und sich verpflichten, sowohl die Selbständigkeit der Glieder als auch die Treue zum Bund zu wahren. Außerdem darf der Bund nur die Aufgaben übernehmen, die von den Gliedern nicht erfüllt werden können (Subsidiaritätsprinzip). Der Bundesstaat ist die staatsrechtliche Verwirklichung des Föderalismus.
Österreich ist ein Bundesstaat. Er wird gebildet aus den selbständigen Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. Entgegen der jahrhundertelangen eigenständigen Geschichte der Länder und ihrer bedeutenden Rolle bei der Begründung des österreichischen Bundesstaates nach dem Zusammenbruch der Monarchie ebenso wie nach dem Zweiten Weltkrieg räumt die österreichische Bundesverfassung dem Bund auf vielen Gebieten ein beträchtliches Übergewicht gegenüber den Ländern ein. Gekennzeichnet ist die österreichische Bundesstaatlichkeit durch die (beschränkte) Verfassungsautonomie der Länder, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes in Form des Bundesrates, den Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, die von den Ländern durchgeführte mittelbare Bundesverwaltung sowie verschiedene Elemente des kooperativen Föderalismus. Das Prinzip des Föderalismus ist aber auch in den Verfassungen vieler anderer Staaten der Welt verankert.
Im Bereich der Europäischen Union hat es insbesondere in Form des in Art 5 EGV grundgelegten Subsidiaritätsprinzips Eingang gefunden. Im Ausschuss der Regionen (Art 263 - 265 EGV) sind die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf der Ebene der Europäischen Union vertreten. Bei ihren Programmen und Planungen hat die Europäische Union außerdem die regionale und lokale Autonomie zu berücksichtigen ("Prinzip der Partnerschaft"). Von besonderer Bedeutung ist schließlich die Entwicklung eines europäischen Regionalismus, der zur Etablierung neuer und Stärkung bestehender regionaler Systeme führt und zur Grundlage einer intensiven grenzüberschreitenden Zusammenarbeit geworden ist.
Österreich ist ein Bundesstaat. Er wird gebildet aus den selbständigen Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. Entgegen der jahrhundertelangen eigenständigen Geschichte der Länder und ihrer bedeutenden Rolle bei der Begründung des österreichischen Bundesstaates nach dem Zusammenbruch der Monarchie ebenso wie nach dem Zweiten Weltkrieg räumt die österreichische Bundesverfassung dem Bund auf vielen Gebieten ein beträchtliches Übergewicht gegenüber den Ländern ein. Gekennzeichnet ist die österreichische Bundesstaatlichkeit durch die (beschränkte) Verfassungsautonomie der Länder, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes in Form des Bundesrates, den Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, die von den Ländern durchgeführte mittelbare Bundesverwaltung sowie verschiedene Elemente des kooperativen Föderalismus. Das Prinzip des Föderalismus ist aber auch in den Verfassungen vieler anderer Staaten der Welt verankert.
Im Bereich der Europäischen Union hat es insbesondere in Form des in Art 5 EGV grundgelegten Subsidiaritätsprinzips Eingang gefunden. Im Ausschuss der Regionen (Art 263 - 265 EGV) sind die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf der Ebene der Europäischen Union vertreten. Bei ihren Programmen und Planungen hat die Europäische Union außerdem die regionale und lokale Autonomie zu berücksichtigen ("Prinzip der Partnerschaft"). Von besonderer Bedeutung ist schließlich die Entwicklung eines europäischen Regionalismus, der zur Etablierung neuer und Stärkung bestehender regionaler Systeme führt und zur Grundlage einer intensiven grenzüberschreitenden Zusammenarbeit geworden ist.

