15.03.2023

Direkte Demokratie auf Gemeindeebene


Unter Mitwirkung namhafter Professor:innen aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts ist es dem Institut für Föderalismus gelungen, im Februar 2023 dem Auftraggeber den finalen Projektbericht zu übermitteln. Die zentralen Aussagen des Projektberichts sind die folgenden: 

- Die bisherige Rechtsprechung des VfGH, insbesondere zur Auslegung des Art 117 Abs 8 B-VG, gibt Grund zur Annahme, dass die Länder bei der Ausgestaltung direktdemokratischer Instrumente auf Gemeindeebene lediglich über einen beschränkten Spielraum verfügen.

- Der Gemeinderat ist das höchste Organ der Gemeinde; er darf nicht gegen seinen Willen einer rechtlich verbindlichen Entscheidung des Gemeindevolkes unterworfen werden.

- Vor diesem Hintergrund ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit sogenannter Veto-Referenden strittig, sie überschreiten nach Meinung der Autoren jedoch nicht die Grenzen des den Ländern eingeräumten Gestaltungsspielraumes. 

- Die aktuellen Regelungen im Innsbrucker Stadtrecht (§§ 45 Abs 2, 48 Abs 3) sowie im steiermärkischen Volksrechtegesetz (§ 124) sind nach der Judikatur des VfGH verfassungsrechtlich unzulässig.

- Ein Ausbau direktdemokratischer Instrumente auf Gemeindeebene wäre insofern denkbar, wenn als Folge des Verschweigens des Gemeinderates, innerhalb angemessener Frist einen Beschluss über einen hinreichend unterstützten Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung zu fassen, eine solche stattfindet.

Der ausführliche Projekbericht ist als PDF-Dokument HIER abrufbar:



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