Auswirkungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auf die Länder

von Christoph Schramek, 13.07.2016

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird als umfassendste Reform der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit seit der Errichtung des Verwaltungsgerichtshofes im Jahr 1876 angesehen. Dabei stellt die Schaffung von Landesverwaltungsgerichten, die seit Inkrafttreten der Novelle am 01.01.2014 gemeinsam mit dem Bundesverwaltungs- sowie Bundesfinanzgericht die erste Instanz innerhalb einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bilden, eine für den österreichischen Bundesstaat wesentliche Neuerung dar. Schließlich wurde den Ländern damit erstmals ein Anteil an der Staatsgewalt der Gerichtsbarkeit, welche – im Gegensatz zur Gesetzgebung und Verwaltung – bisher ausschließlich dem Bund vorbehalten war, eingeräumt. Dies hat zur Folge, dass die vertikale Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern in Österreich nun auf Ebene aller drei Gewalten verwirklicht ist.

Auf der Basis dieser grundlegenden Änderungen werden in der mit dem Föderalismus-Preis 2016 ausgezeichneten Dissertation "Gerichtsbarkeit im Bundesstaat" zwei Forschungsfragen näher behandelt. Die erste ist von verfassungstheoretischer Natur. Sie befasst sich damit, inwieweit eine eigene gliedstaatliche Gerichtsbarkeit als Wesenselement eines Bundesstaates angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass in der einschlägigen Literatur hinsichtlich der vertikalen Aufteilung von Gewalten der Fokus weniger auf die Gerichtsbarkeit, sondern vielmehr auf die stärker von politischen Einflüssen geprägten Gewalten der Gesetzgebung und Verwaltung gelegt wird. Trotz dieser nebensächlichen Behandlung der Gerichtsbarkeit in der staatsrechtlichen Literatur zeigt sich nach der gegenständlichen umfassenderen Untersuchung, dass erst durch die Verbindung von Gerichtsbarkeit und Bundesstaat die optimalen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtsbarkeit im demokratischen Rechtsstaat geschaffen werden. Die Vorteile, die sich generell aus einer vertikalen Aufteilung von Gewalten ergeben, gelten damit in gleichem Maß für die „dritte“ Staatsgewalt der Gerichtsbarkeit.

Dieses Fazit bestätigt sich im Zuge der Untersuchung der zweiten, verfassungsdogmatischen Forschungsfrage. Dabei werden einzelne für den österreichischen Bundesstaat relevante Neuerungen analysiert und hinterfragt, welche Auswirkungen die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vor allem auf das bundesstaatliche Bauprinzip der österreichischen Bundesverfassung entfaltet. Aus der Abwägung aller positiven sowie negativen Änderungen ergibt sich, dass der Bundesstaat insgesamt durch die Novelle gestärkt wurde. Als zentral erweist sich in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass das lange Zeit bestehende föderalistische Defizit der zentralisierten Gerichtsbarkeit beseitigt wurde, was sich nicht nur aus bundesstaatlicher, sondern auch aus rechtsstaatlicher sowie grundrechtlicher Sicht positiv ausgewirkt hat. Demgegenüber kam es durch die Novelle zu einer Beeinträchtigung des gewaltenteilenden sowie demokratischen Bauprinzips der Bundesverfassung. Trotz dieser weitgehenden Änderungen wurde die Schwelle zu einer (schleichenden) Gesamtänderung der Bundesverfassung gemäß Art 44 Abs 3 B-VG durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wohl nicht überschritten.

Informationen zu Christoph Schramek



Christoph SchramekDr. Christoph Schramek ist seit Oktober 2016 Assistent am Institut für Föderalismus.

christoph.schramek@foederalismus.at

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