Das Oö. Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz (Oö. BVB-KG)

von Julia Dorner, 16.01.2019

Am 1. Jänner 2019 ist das Oö. Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz (Oö. BVB-KG) in Kraft getreten, welches vom Oö. Landtag am 11. Oktober 2018 beschlossen und nach Erteilung der Zustimmung der Bundesregierung am 11. Dezember 2018 im LGBl. Nr. 103/2018 kundgemacht wurde.

Mit der Erlassung dieses Gesetzes hat der oberösterreichische Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 15 Abs. 10 B-VG Gebrauch gemacht, wonach in Landesgesetzen „eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden [kann]“.

Auf Basis dieses Landesgesetzes soll künftig somit eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den oberösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden, worunter sowohl die fünfzehn Bezirkshauptmannschaften als auch die drei Städte mit eigenem Statut (Linz, Wels und Steyr) zu verstehen sind, erfolgen. Dadurch werden den Gesetzesmaterialien zufolge Synergiepotentiale in der Behördenorganisation im Bereich der Bezirksverwaltung noch besser genutzt und damit die Effektivität und Effizienz der Aufgabenerledigung gesteigert (vgl. AB 849/2018 BlgLT 28. GP 1).

Konkret sehen die §§ 1 und 2 Oö. BVB-KG zwei verschiedene Formen der sprengelübergreifenden Zusammenarbeit vor: Während § 1 leg. cit. die intensivste Kooperationsform ermöglicht, nämlich die - bereits im Verfassungstext ausdrücklich genannte - Übertragung von Zuständigkeiten einer Bezirksverwaltungsbehörde auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde, regelt § 2 die bloße Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ohne vollständigen Zuständigkeitsübergang, dh. die Beauftragung einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im Namen einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde (sog. zwischenbehördliches Mandat). Beiden Kooperationsformen ist jedoch gemein, dass die Übertragung der Zuständigkeiten bzw. der Entscheidungsbefugnisse nicht unmittelbar durch das Gesetz bewirkt wird, sondern erst durch eine darauf basierende Verordnung der Oö. Landesregierung. Das Oö. BVB-KG enthält somit lediglich eine Ermächtigung zur Übertragung von Zuständigkeiten bzw. Entscheidungsbefugnissen zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden durch die Oö. Landesregierung; die eigentliche Übertragung einschließlich der präzisen Nennung der konkret betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie der konkret betroffenen Angelegenheiten erfolgt mit Verordnung der Oö. Landesregierung (vgl. zu dieser Methodik auch § 2a [Vbg] Bezirksverwaltungsgesetz und § 3 Abs. 2 NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz sowie Hacksteiner/Ranacher, Art 15 Abs 10 B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill?Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [18. Lfg, 2017], Rz. 19).

Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist jeweils, dass die Übertragung der Zuständigkeit bzw. der Entscheidungsbefugnis im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die bislang in Art. 15 Abs. 10 B-VG enthaltene (weitere) Einschränkung, wonach eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit nur dann vorgesehen werden kann, wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt, die ein hohes Ausmaß an Sachverstand voraussetzen, oder um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zu erleichtern, wurde - ebenso wie das Erfordernis der Zustimmung der Bundesregierung zu einem solchen Landesgesetz - mit der jüngsten B-VG-Novelle, welche am 13. Dezember 2018 im Nationalrat und am 20. Dezember 2018 im Bundesrat jeweils mit der für Verfassungsbestimmungen erforderlichen qualifizierten Mehrheit beschlossen und am 15. Jänner 2019 im BGBl. I Nr. 14/2019 kundgemacht wurde, beseitigt und stellt somit ab 1. Februar 2019 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 15 Abs. 10 B-VG in der geänderten Fassung (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 1 B-VG) - keine inhaltliche Schranke für Verordnungen nach den §§ 1 und 2 Oö. BVB-KG (mehr) dar.

Entsprechende Verordnungen auf Basis des § 1 Oö. BVB-KG wurden von der Oö. Landesregierung bereits vorbereitet und im Rahmen der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus noch im Dezember 2018 zur Begutachtung ausgesandt. Wie sich den Verordnungsentwürfen entnehmen lässt, sollen am 1. Februar 2019 insgesamt drei Verordnungen in Kraft treten, mit denen in den verschiedensten Angelegenheiten jeweils behördliche Zuständigkeiten der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters einer oberösterreichischen Statutarstadt (Linz, Wels und Steyr) auf die jeweils benachbarte Bezirkshauptmannschaft (BH Linz-Land, BH Wels-Land und BH Steyr-Land) sowie vice versa von der Bezirkshauptmannschaft auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen werden sollen.

Mit diesem neuen Regelungswerk wird der von Oberösterreich bereits vor einiger Zeit intensiv gestartete Kooperationsprozess (vgl. etwa die Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung, LGBl. Nr. 53/2016, mit der die Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding unter Aufrechterhaltung der jeweiligen politischen Bezirke und unter Sicherstellung der angemessenen Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben am Standort Grieskirchen als Verwaltungsgemeinschaft eingerichtet werden) konsequent weiterverfolgt. Durch die damit bewirkte Bündelung von Wissen und Nutzung von Synergieeffekten soll die Verfahrensdauer reduziert und der Ressourceneinsatz optimiert werden, was dem Konzept einer modernen, wirkungsorientierten Landesverwaltung entspricht (vgl. AB 849/2018 BlgLT 28. GP 1).

 

Informationen zu Julia Dorner



Julia DornerDr. Julia Dorner ist Mitarbeiterin der Direktion Verfassungsdienst beim Amt der Oö. Landesregierung sowie als Lektorin an der Johannes Kepler Universität Linz tätig.

julia.dorner@ooe.gv.at

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