Landesverwaltungsgericht Tirol zieht Bilanz

von Christoph Purtscher, 03.05.2017

Mit 1. Jänner 2014 wurden in Österreich unterhalb der Ebene des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofs Verwaltungsgerichte erster Instanz eingeführt. Nach dem Modell „9 + 2“ wurden auf Bundesebene ein Bundesverwaltungs­gericht und ein Bundesfinanzgericht sowie in jedem Land ein Landesverwaltungs­gericht eingerichtet. Damit bekamen die Bundesländer erstmals Anteil an der Gerichtsbarkeit.

Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG) sieht in seinem § 22 ausdrücklich vor, dass das Landesverwaltungsgericht für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen zu erstellen und der Landesregierung zu übersenden hat.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen des Tätigkeitsberichtes für das Jahr 2016 für den Bereich der Bauverfahren und für den Bereich der Agrarverfahren Bilanz über die Tätigkeit der letzten drei Jahre gezogen:

 

Bilanz in Bauverfahren

Tirol hat sowohl für die Landeshauptstadt Innsbruck als auch für die übrigen Gemeinden des Landes von der durch Art 118 Abs 4 B-VG vorgesehenen Möglichkeit, den Instanzenzug in den landesgesetzlich geregelten Angelegen­heiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde auszuschließen, Gebrauch gemacht. Tirol ist als einziges Bundesland besonders konsequent vorgegangen und der Landesgesetzgeber hat mit Wirksamkeit 01. Jänner 2014 beispielsweise die Überprüfung von Baubescheiden allein dem Landesverwaltungsgericht über­antwortet.[1]

Maßgebend für den Ausschluss des Instanzenzuges waren ua verwaltungs­ökonomische Überlegungen; insbesondere hat sich der Landesgesetzgeber eine Verfahrensbeschleunigung sowie eine Entlastung der Gemeinden von der Durchführung von Berufungsverfahren erwartet.

 

 

Verfahrensstatistische Daten 2014 bis 2016:

Administrativverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011

 

2014

2015

2016

gesamt

Beschwerdeakten

(davon Stadt Innsbruck)

334

(66)

269

(50)

307

(74)

910

(190)

erledigt

195

281

283

759

  • in der Sache

192

276

263

731

  • zurückverwiesen

3

5

20

28

Verfahrensdauer in Monaten (durchschnittlich)

 

 

 

4,5

Beschwerden VfGH
(alle abgelehnt)

9

7

16

32

Revisionen an VwGH

22

27

27

76

Erledigungen durch VwGH

6

22

24

52

  • zurück- bzw abgewiesen

5

19

20

44

  • Behebungen

1

3

4

8

 

Bei näherer Betrachtung dieser verfahrensstatistischen Daten der letzten drei Jahre zeigt sich zunächst, dass das Landesverwaltungsgericht im Bereich der Bauverfahren eine sehr hohe Erledigungszahl aufweisen kann; zum Jahres­ende 2016 waren von den 910 seit dem 1. Jänner 2014 erhobenen Beschwerden 759 erledigt, das sind knapp 84%. Bei kurzer Verfahrensdauer (im Schnitt nur 4,5 Monate) wurde überwiegend in der Sache entschieden (96 %) und ist daher die Zurückverweisungsquote (4%) sehr gering. Ebenfalls äußerst gering ist die Anfechtungsquote (Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde lediglich in 10% der vom Landesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle erhoben). Hervor­zuheben ist schließlich auch der geringe Anfechtungserfolg bei den Höchst­gerichten. Soweit der Verwaltungsgerichtshof über die erhobenen Revisionen bereits entschieden hat, ist nämlich in rund 85% der Fälle eine Zurück- bzw Abweisung erfolgt, dh nur 15% der Revisionen waren erfolg­reich. Die an den Verfassungsgerichtshof gegen Entscheidungen in Bausachen gerichteten Beschwerden waren bislang in überhaupt keinem einzigen Fall erfolgreich.

Die angeführten Daten belegen im Ergebnis, dass der Ausschluss des gemeindeinternen Instanzenzuges – vor allem im Vergleich zum vormaligen zweistufigen Instanzenzug auf Gemeindeebene mit nachgeschalteten, lediglich kassatorischen Vorstellungsverfahren – zu einer deutlichen Reduktion der Verfahrensdauer in Bauverfahren geführt hat. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle wurde vom Landesverwaltungsgericht in der Sache entschieden; dies bei kurzer Verfahrensdauer. Die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts haben in weiterer Folge dann auch Bestand.[2] Dass Praktiker aus den Gemeinden zudem von einer „sehr hohen Qualität der landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen“ sprechen, sei der Vollständigkeit halber erwähnt.[3]

 

Bilanz in Agrarverfahren

Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass die Verwaltungsgerichte Beschwerde­instanz in allen Verwaltungsangelegenheiten und an die Stelle der vormaligen Berufungsbehörden getreten sind. Mit der Schaffung der Verwaltungsgerichte wurden aber auch eine Vielzahl von (zweit)instanzlichen Sonderbehörden aufgelöst; so beispielsweise im Bereich des Agrarrechtes der Landesagrarsenat und der Oberste Agrarsenat, beides sog Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag. Im Bereich des Agrarrechtes wurde der Instanzenzug (Agrarbehörde – Landesagrarsenat – und uU Oberster Agrarsenat) gestrafft; an die Stelle der Entscheidungen vormaliger Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag sind Einzelrichterentscheidungen getreten.

 

 

 

Verfahrensstatistische Daten 2014 bis 2016:

Administrativverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996)

 

2014

2015

2016

gesamt

Beschwerdeakten

184

66

162*

412

erledigt

125

70

85

280

  • in der Sache

125

70

85

280

  • zurückverwiesen

0

0

0

0

Verfahrensdauer in Monaten (durchschnittlich)

 

 

 

4,5

Beschwerden VfGH
(alle abgelehnt)

18

5

4

27

Revisionen an VwGH

15

40

18

73

Erledigungen durch VwGH

3

49

5

57

  • zurück- bzw abgewiesen/abgelehnt

2

47

5

54

  • teilweise Abänderung

0

2

0

2

  • eingestellt

1

0

0

1

 

* In dieser Zahl sind 97 Fälle enthalten, in denen die Agrarbehörde bei ihr gestellte Anträge von Agrargemeinschaften und deren Mitgliedern, die jeweilige Gemeinde schuldig zu erkennen, ihnen eine Entschädigung (in der Höhe von insgesamt mehreren 100 Millionen Euro) zu leisten, im September 2016 wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen hat. Mit 23.02.2017 wurden sämtliche Beschwerden gegen diese Entscheidungen als unbegründet abgewiesen.

 

Die verfahrensstatistischen Daten der letzten drei Jahre im Bereich der Agrar­verfahren belegen eine ausgesprochen hohe Erledigungszahl; unter Mitberück­sichtigung der erwähnten 97 Beschwerdefälle wurden von den 412 seit dem 1. Jänner 2014 angefallenen Beschwerdeakten 377 einer Erledigung zugeführt; das sind knapp 92%. Wiederum bei kurzer Verfahrensdauer (im Schnitt nur 4,5 Monate) wurde ausschließlich in der Sache entschieden (100 %). Die Anfechtungsquote ist höher als im Bereich der Bauverfahren (Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde in 26% der vom Landesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle erhoben); allerdings muss der Anfechtungserfolg bei den Höchstgerichten als ausgesprochen gering bezeichnet werden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof über die erhobenen Revisionen bereits entschieden hat, war diesen lediglich in zwei Fällen teilweise und auch nur insoweit ein Erfolg beschieden, als der Verwaltungsgerichtshof eine Abänderung der von der Behörde von Amts wegen in Kraft gesetzten Satzungen vorgenommen hat. Damit wurden im Ergebnis sämtliche Gemeindegutsfeststellungen vom Verwaltungs­gerichtshof bestätigt. Die an den Verfassungsgerichtshof gegen Entscheidungen in Agrarverfahren nach dem TFLG 1996 gerichteten Beschwerden waren bislang in keinem einzigen Fall erfolgreich.

Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass die Einführung der Verwaltungs­gerichtsbarkeit – und damit verbunden die Straffung des vormals uU dreistufigen Instanzenzuges – zu einer deutlichen Reduktion der Verfahrensdauer in Agrarverfahren nach dem TFLG 1996 geführt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat rasch und in allen Fällen in der Sache entschieden. Diese Entscheidungen haben in weiterer Folge auch Bestand. Als vorteilhaft hat sich schließlich erwiesen, dass der Landesgesetzgeber im Agrarbereich keine Entscheidungen durch Senate mit Laienbeteiligung vorgesehen, sondern vielmehr die Entscheidungen Einzelrichtern überantwortet hat.[4]

 


[1] Vgl Eisenberger/Brenneis/Bayer, Neue Verfahrensabläufe im Baurecht, Zweiter Teil – Die Mutigen, bbl 2014, 183 (184f).

[2] Vgl dazu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rsp-Bericht, ZfV 2016/4-505ff.

[3] Bernhard Scharmer, Verwaltungsgerichtsbarkeit – Erfahrungen und Praxisberichte der Marktgemeinde Telfs, in Bußjäger/Sonntag (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit: Erfahrungen und Praxisberichte in Tirol (2016) 5.

[4] Vgl auch Bernhard Walser, Verwaltungsgerichtsbarkeit – Erfahrungen und Praxis­berichte aus dem Amt der Landesregierung, in Bußjäger/Sonntag (Hrsg), Verwaltungs­gerichtsbarkeit: Erfahrungen und Praxisberichte in Tirol (2016) 13ff.

Informationen zu Christoph Purtscher



Christoph PurtscherDr. Christoph Purtscher ist seit 1. Jänner 2014 Präsident des Landesverwaltungerichts Tirol. Von 2004 bis 2013 Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, davor stellvertretender Abteilungsvorstand in der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung.

christoph.purtscher@lvwg-tirol.gv.at

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