Föderalismus Info - der Newsletter des Föderalismus Instituts

Wir informieren Sie gerne über die aktuellen Geschehnisse rund um das Thema Föderalismus. Mit unserem Newsletter "Föderalismus-Info" erhalten Sie ca. alle zwei Monate interessante Berichte mit Bezug zum Themenbereich Föderalismus.


22.09.2025

Föderalismus Info 03/2025

Am 09.09.2025 wurde der Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG) erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird (43/ME 28. GP) zur Begutachtung veröffentlicht. Eine Analyse der geplanten Regelungen zeigt, dass diese teilweise deutlich über unionsrechtliche Vorgaben hinausgehen und zu einer übermäßigen Beeinträchtigung von Länderkompetenzen führen.



Das EABG als zentrales Element der Umsetzung der RED III in Österreich

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient ausweislich der Gesetzesmaterialien primär der Umsetzung der RL (EU) 2023/2413 (Renewable Energy Directive III, RED III).

Die RED III ist eine Überarbeitung der Erneuerbare-Energie-Richtlinie. Die EU-Staaten werden dabei verpflichtet, die oftmals jahrelangen Verfahren zur Genehmigung von erneuerbaren Energieanlagen erheblich zu verkürzen. Die RED III hat das Ziel, den Anteil an Erneuerbaren Energien im Endverbrauch bis zum Jahr 2030 auf 42,5 Prozent innerhalb der EU zu erhöhen. Durch die Richtlinie werden die EU-Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien in den Sektoren Elektrizität, Gebäude, Wärme und Fernwärme, Industrie sowie Verkehr (Transport) angehoben. Weiters werden Regelungen betreffend grenzüberschreitende Projekte, Herkunftsnachweise, Verwaltungsverfahren sowie Information und Ausbildung adaptiert. Die Richtlinie gibt auch Vorgaben bezüglich der Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomassebrennstoffe und erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe vor. Da die RED III zu einem großen Teil Länderkompetenzen betrifft (etwa das Bau- und Naturschutzrecht; betroffen ist auch die Ausführungsgesetzgebungskompetenz im Elektrizitätswesen), wurden bereits in allen Ländern entsprechende Umsetzungsmaßnahmen ergriffen (vgl dazu auch die Übersicht in der Föderalismus-Info 02/2025).

Da das Recht des Erneuerbaren-Ausbaus eine Querschnittsmaterie darstellt, in welcher auch zahlreiche Bundeskompetenzen (UVP-Recht, Wasserrecht, Abfallwirtschaftsrecht, Gewerberecht, Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Elektrizitätsrecht; daneben sind auch Kompetenzdeckungsklauseln in einfachen Bundesgesetzen, etwa im Ökostromgesetz, zu beachten) relevant sind, müssen auch vom Bund entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung der RED III ergriffen werden. Wie sich im Folgenden zeigen wird, setzt der auf eine Kompetenzdeckungsklausel gestützte EABG-Entwurf dabei teilweise auf weitreichende Eingriffe in Länderkompetenzen, die von der RED III in dieser Form gar nicht gefordert wären.



(Teilweise dynamische) Kompetenzdeckungsklausel

Zunächst ist festzuhalten, dass sich das im Entwurf vorliegende EABG auf eine Kompetenzdeckungsklausel in § 1 Abs 1 EABG-Entwurf stützt, welche eine Bundeszuständigkeit für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung des EABG verankert. Aus föderalistischer Sicht positiv anzumerken ist, dass es sich dabei um eine „statische“ und nicht um eine „dynamische“ (welche auch Änderungen der im Entwurf enthaltenen Vorschriften durch den einfachen Bundesgesetzgeber decken würde) Kompetenzdeckungsklausel handelt. Eine weitere Kompetenzdeckungsklausel in § 1 Abs 2 EABG-Entwurf – diese bezieht sich auf Grundsatzbestimmungen des Bundes bezüglich des Screening-Verfahrens sowie der Erlassung von Landestrassenfreihaltungsverordnungen, welche gemäß Art 12 Abs 2 B-VG von den Ländern in Ausführungsgesetzen umzusetzen und zu vollziehen sind – ist allerdings als dynamische Kompetenzdeckungsklausel ausgestaltet: Die entsprechenden Grundsatzbestimmungen können daher auch nachträglich noch durch den einfachen Bundesgesetzgeber geändert werden. Im Sinne einer Wahrung der Länderkompetenzen wäre auch hier eine statische Kompetenzdeckungsklausel vorzuziehen.



Verfahrenskonzentration für Vorhaben der Energiewende

§ 6 Abs 1 EABG-Entwurf sieht vor, dass es bezüglich der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende zu einer Verfahrenskonzentration kommt; die näheren Regelungen zu diesem Verfahren werden in §§ 13 ff EABG-Entwurf getroffen. Generell ist zu den im Entwurf enthaltenen Regelungen zur Verfahrenskonzentration anzumerken, dass es sich bei diesen um eine überschießende Umsetzung der Vorgaben der RED III handelt: Art 16b Abs 2 RED III verlangt die Durchführung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens nur für die unionsrechtlich determinierten Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sowie Naturverträglichkeitsprüfungen (NVP). In allen anderen Fällen können sehr wohl nach wie vor Teilgenehmigungen (samt möglicherweise unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten) vorgesehen werden, ohne dass dies zu den Vorgaben der RED III im Widerspruch steht. Die Einführung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens für alle in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Anlagen und der damit zwangsläufig verbundene Eingriff in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder, insbesondere in Angelegenheiten des Baurechts, des Naturschutzrechts und des Elektrizitätswirtschaftsrechts ist unionsrechtlich nicht geboten.

Zuständige Behörde in diesem konzentrierten Genehmigungsverfahren ist gemäß § 6 Abs 2 EABG-Entwurf grundsätzlich der Landeshauptmann; für bestimmte Vorhaben sieht § 6 Abs 3 Z 1 EABG-Entwurf eine Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) bzw sieht § 6 Abs 3 Z 2 EABG-Entwurf eine Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) vor. Dadurch, dass der Entwurf den Landeshauptmann als zuständige Behörde vorsieht, wird ein Weisungszusammenhang zum BMWET sichergestellt. Aus föderalistischer Sicht ist die dadurch geschaffene Möglichkeit des Bundes, direkt durch Weisung in den Vollzug einzelner Projekte eingreifen zu können, problematisch. Einer Verfahrenskonzentration bei der Landesregierung (wie dies beim ebenfalls konzentrierten UVP-Verfahren der Fall ist) wäre diesbezüglich jedenfalls der Vorzug zu geben. Immerhin besteht eine Weisungsbindung des Landeshauptmannes gemäß § 6 Abs 2 letzter Satz EABG-Entwurf (die Regelung dürfte § 38 Abs 1 letzter Satz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nachgebildet sein) nicht in Angelegenheiten des Landesrechts, in welchen der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung ist.

Insgesamt bewirken die Regelungen in § 6 EABG-Entwurf somit eine beträchtliche Einschränkung von Länderkompetenzen in Gesetzgebung und Vollziehung, indem einerseits ein bundesgesetzlich determiniertes, konzentriertes Genehmigungsverfahren vorgesehen wird und in diesem Verfahren (sofern nicht direkt der BMWET bzw der BMIMI zuständig ist) der Landeshauptmann als zuständige Behörde festgelegt wird, welcher den Weisungen des BMWET unterworfen ist. Beide Punkte (Verfahrenskonzentration für sämtliche Verfahren sowie Zuständigkeit des weisungsgebundenen Landeshauptmanns) sind zu einer Umsetzung der RED III nicht erforderlich und könnten daher auch unter einer Wahrung bestehender Länderkompetenzen geregelt werden.



Trassenfreihaltungsverordnungen

In §§ 37 ff trifft der EABG-Entwurf Regelungen zu Bundestrassenfreihaltungsverordnungen, in §§ 46 ff werden Planungsgrundsätze für Landestrassenfreihaltungsverordnungen vorgenommen.

Durch die Ausweisung von Trassenkorridoren mittels Verordnung des BMWET bzw der Landesregierung sollen die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber besser mittel- und langfristig Investitionsentscheidungen treffen können. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Erlassung der jeweiligen Trassenfreihaltungsverordnung ist, ob der Trassenkorridor bundesländerübergreifend oder bundeslandintern ist, wobei die Vorschläge für konkrete Trassenkorridore, welche von den Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreibern auszuarbeiten sind, zu berücksichtigen sind.

Bezüglich der Planungsgrundsätze für Landestrassenfreihaltungsverordnungen in §§ 46 ff EABG-Entwurf ist festzuhalten, dass diese derart detailliert formuliert sind, dass sie den Ländern bei der Erlassung der korrespondierenden Ausführungsgesetze kaum Raum für eigenständige Entscheidungen lassen. Mit Art 12 B-VG wäre ein derart hoher Detailgrad von Grundsatzbestimmungen des Bundes jedenfalls nicht vereinbar, weshalb die Bestimmungen auf die dynamische Kompetenzdeckungsklausel in § 1 Abs 2 EABG-Entwurf gestützt werden müssen (dazu bereits oben). Die Bundes-Raumplanung für Trassenkorridore verdrängt hier weitestgehend die Planungskompetenzen der Länder; durch die Umsetzungserfordernisse der RED III ist dies jedenfalls nicht begründet. Eine zurückhaltendere Festlegung von Planungsgrundsätzen durch den Bund, welche den Ländern in Wahrung ihrer Ausführungsgesetzgebungskompetenz genügend Raum zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und zur Verfolgung eigener Raumordnungsziele lässt, wäre aus föderalistischer Sicht jedenfalls zu bevorzugen.



Festlegung von Erzeugungsrichtwerten der Bundesländer

In § 52 EABG-Entwurf werden die Landesregierungen dazu verpflichtet, die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland bis zum Jahr 2030 zu erhöhen; die entsprechenden Erzeugungsrichtwerte sind in Anhang 3 des Entwurfs angeführt. Neben der Vorgabe eines bis 2030 zu erreichenden Gesamtwerts an zusätzlicher erneuerbarer Stromerzeugung pro Bundesland wird dabei zusätzlich noch die zu erreichende Stromerzeugung aus Photovoltaik-Anlagen, Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen ausgewiesen. Aus föderalistischer Sicht ist die Sinnhaftigkeit solcher Vorgaben durch den Bund fraglich: Welche erneuerbaren Energiequellen im einzelnen Bundesland genutzt bzw der Ausbau welcher Anlagen zu deren Gewinnung forciert werden soll, kann wohl von den Ländern selbst am besten beurteilt werden. Gleichzeitig muss auch festgehalten werden, dass die in Terawattstunden (TWh) angegebenen zu erreichenden Erzeugungswerte teilweise so gering sind, dass diese von den Ländern bereits jetzt erfüllt werden, wodurch sich generell die Frage nach deren Sinnhaftigkeit stellt.



Energiewendebeteiligung der Gemeinden

§ 55 EABG-Entwurf ermöglicht es den Gemeinden, auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden und den Projektwerbern einen Energiewendebeitrag zu vereinbaren, durch welchen die Gemeinden Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete Photovoltaikanlage, Windkraftanlage oder elektrische Leitungsanlage erhalten. Dadurch soll ein Ausgleich für mögliche nachteilige Auswirkungen von Vorhaben der Energiewende für die lokale Bevölkerung (zB Lärmemissionen, Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds) geschaffen werden.

Aus föderalistischer Sicht ist die Berücksichtigung der Gemeinden jedenfalls zu begrüßen. Inwiefern der vorgesehene Energiewendebeitrag zu einer Akzeptanzsteigerung der Realisierung einzelner, von der betroffenen Gemeinde möglicherweise nicht uneingeschränkt befürworteter Vorhaben der Energiewende beitragen kann, bleibt abzuwarten.



Beschleunigungsgebiete

Einen zentralen Inhalt der RED III stellt weiters die durch die Mitgliedstaaten zu erfolgende Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, in welchen Erleichterungen für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie vorzusehen sind, dar. Der nun vorliegende EABG-Entwurf enthält dazu – anders als noch Vorentwürfe aus den Vorjahren – keine Vorgaben an die Länder. Dies ist zu begrüßen: Bereits derzeit treffen die Länder – gestützt auf ihre Raumplanungskompetenz – jene Regelungen zur Festlegung von Beschleunigungsgebieten, die zur Umsetzung der RED III erforderlich sind. Sofern in einzelnen Bereichen (beispielsweise in Angelegenheiten des Wasserrechts) eine entsprechende Fachplanungskompetenz des Bundes besteht, ist der einfache Bundesgesetzgeber zur Erlassung entsprechender Regelungen berufen. Die Länder orientieren sich in den jeweiligen Gesetzen zur Umsetzung der RED III am (nicht rechtsverbindlichen) Österreichischen Netzinfrastrukturplan (ÖNIP), welcher gemäß § 94 Abs 3 Z 5 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eine „Darstellung von Regionen, die aus energiewirtschaftlicher Sicht ein hohes Potenzial für die Errichtung von Anlageninfrastruktur zur Erzeugung, Speicherung und Konversion sowie zum Transport von Energieträgern aufweisen“ enthält. Die Schaffung von bundesgesetzlichen Vorgaben für die Länder ist somit nicht erforderlich und würde auch im Hinblick auf die Umsetzung der RED III keinen Mehrwert mit sich bringen.



Fazit

Lange wurde auf den EABG-Entwurf gewartet. Nachdem dieser nun vorliegt, lässt eine erste Einschätzung den Schluss zu, dass der auf eine umfassende Kompetenzdeckungsklausel gestützte Entwurf teilweise weitreichende Eingriffe in Länderkompetenzen vorsieht, welche sich nicht durch die Umsetzungserfordernisse der RED III begründen lassen. Bei einem Beschluss des EABG in der vorliegenden Form hätte dies auch zur Folge, dass die Länder ihre bereits zur Umsetzung der RED III erlassenen Regelungen teilweise wieder abändern bzw zurücknehmen müssten.

Auf der anderen Seite wurde auch von in vorhergehenden Entwürfen noch enthaltenen und von den Ländern kritisierten Kompetenzeingriffen (insbesondere zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten) Abstand genommen; insofern ist der nun zur Begutachtung veröffentlichte Entwurf jedenfalls als länderfreundlicher einzustufen.

Nicht zuletzt muss auch festgehalten werden, dass die bisherige Kommunikation zwischen Bund und Ländern bezüglich der Umsetzung der RED III ausbaufähig ist, wenngleich die Umsetzung von Unionsrecht in Angelegenheiten, welche nach der österreichischen Kompetenzverteilung eine Querschnittsmaterie darstellen, immer eine Herausforderung für den kooperativen Föderalismus bleiben wird. In Zukunft wäre ein besser abgestimmtes Vorgehen von Bund und Ländern jedenfalls wünschenswert.



Der Preis für Föderalismus- und Regionalforschung 2025, ausgeschrieben von den Landtagspräsidentinnen und -präsidenten der österreichischen Bundesländer und Südtirols sowie dem Institut für Föderalismus, wird an David Hirner von der Universität Graz sowie an Tobias Huber von der Wirtschaftsuniversität Wien verliehen. Die Preisträger konnten sich in einem hochkarätigen Teilnehmerfeld gegen weitere Bewerberinnen und Bewerber durchsetzen.



David Hirner

Dr. David Hirner absolvierte das Diplom- und Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz. Er promovierte im Jahr 2024 und setzte sich in seiner Dissertation mit dem kanadischen Senat und dem österreichischen Bundesrat im verfassungsrechtlichen Vergleich auseinander. Seine Arbeit wurde mit dem Preis für Föderalismus- und Regionalforschung 2025 ausgezeichnet. Seit September 2024 ist Dr. David Hirner stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung VI/1 Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Familienbesteuerung im Bundeskanzleramt. Eine ausführliche Zusammenfassung der preisgekrönten Arbeit ist im Föderalismus-Blog unter folgendem Link abrufbar: https://foederalismus.at/de/blog/zweite-kammern-im-bundesstaat_305.php.

 

Tobias Huber

Tobias Huber, LL.M. (WU) absolvierte das Bachelor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er schloss das Masterstudium Wirtschaftsrecht 2025 ab und untersuchte in seiner Masterarbeit die Zuständigkeitsübertragung in der Landesregierung. Seine Arbeit wurde mit dem Preis für Föderalismus- und Regionalforschung 2025 ausgezeichnet. Seit März 2025 ist Tobias Huber, LL.M. (WU) Universitätsassistent (Prae doc) am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der Wirtschaftsuniversität Wien. Eine ausführliche Zusammenfassung der preisgekrönten Arbeit ist im Föderalismus-Blog unter folgendem Link abrufbar: https://foederalismus.at/de/blog/die-zustaendigkeitsuebertragung-in-der-landesregierung_304.php.

Die offizielle Preisverleihung findet am 12. Oktober 2025 im Rahmen der Konferenz der Landtagspräsidentinnen und Landtagspräsidenten unter dem Vorsitz Oberösterreichs in Geinberg statt.

Band 142 der Schriftenreihe des Instituts für Föderalismus ist erschienen.



Die Privatwirtschaftsverwaltung der Länder nimmt einen großen Anteil ihrer Aktivitäten ein. Sie ermöglicht ihnen, in Ergänzung zu ihren hoheitlichen Befugnissen eine den regionalen Bedürfnissen entsprechende Politik umzusetzen und verleiht ihnen dadurch Gestaltungsmacht. Der vorliegende Sammelband setzt sich aus verschiedenen Blickwinkeln mit dem privatwirtschaftlichen Handeln der Länder auseinander. Dabei kommen die föderalistische Bedeutung der Privatwirtschaftsverwaltung und der internationale Rechtsvergleich ebenso wie die verfassungs- sowie unionsrechtlichen Rahmenbedingungen der Privatwirtschaftsverwaltung der Länder zur Sprache. Ebenso werden ausgewählte Tätigkeitsbereiche und Themenfelder behandelt, woraus sich ein Überblick über die vielfältigen Facetten des privatwirtschaftlichen Handelns der Länder und ihre praktische Bedeutung insbesondere in Angelegenheiten der Daseinsvorsorge ergibt.

Peter Bußjäger/Mathias Eller/Florian Klebelsberg (Hg.), Die Privatwirtschaftsverwaltung der Länder. Rechtsrahmen, Tätigkeitsfelder und Instrumente. Band 142 der Schriftenreihe des Instituts für Föderalismus, 2025, 48,50 Euro.

Im September 2025 ist der 49. Föderalismusbericht erschienen.



Der jährlich erscheinende Bericht über den Föderalismus in Österreich dokumentiert die Entwicklung des bundesstaatlichen Systems anhand der Tätigkeit von Bundes- und Landesgesetzgebung sowie der Gerichtshöfe, insbesondere jener des öffentlichen Rechts. Ferner enthalten sind eine Darstellung der wichtigsten Tendenzen auf Ebene der Europäischen Union und der österreichischen Gemeinden sowie in den Bereichen des finanziellen und kooperativen Föderalismus. Der Anhang bietet eine Auswahl von föderalistisch bedeutsamen Dokumenten und Statistiken für das betreffende Berichtsjahr.

Institut für Föderalismus (Hg.), 49. Bericht über den Föderalismus in Österreich (2024), 2025, 29,90 Euro.

Zum 50. Jubiläum veranstaltet das Institut für Föderalismus im Herbst 2025 eine sechsteilige Ringvorlesung. In dieser wird das breite Feld der Föderalismusforschung abgedeckt, es werden Forschungsfragen aus den Disziplinen der Politikwissenschaft, der Ökonomie, des Rechts und der Geschichte für ein breites Publikum eingefangen und aufbereitet. Namhafte Wissenschaftler aus In- und Ausland sind als Vortragende geladen und werden dem Auditorium Einblick in die vielfältige föderale Welt geben.



Folgende sechs Vorlesungstermine finden dabei statt:

1. Vorlesung: „Föderalismus als Modell der Staatsorganisation im internationalen Vergleich“

Dr. Karl Kössler, Forschungsgruppenleiter und Wissenschaftler am Institut für Vergleichende Föderalismusforschung an der Eurac Research in Bozen/Bolzano

Montag, 22.09.2025, 18:00 – 19:30 | Seminarraum 3114 im 3. Stock, Innrain 52, Hauptgebäude, Universität Innsbruck



2. Vorlesung: „Entwicklung der Europäischen Union als eine quasi-föderale Ordnung aus historischer und gegenwärtiger Sicht“

Univ.-Prof. Dr. Michael Gehler, Leiter des Instituts für Geschichte und Professor an der Stiftung Universität Hildesheim

Montag, 29.09.2025, 18:00 – 19:30 | Seminarraum 3114 im 3. Stock, Innrain 52, Hauptgebäude, Universität Innsbruck



3. Vorlesung: „Föderalismus, Landesparlamente und demokratische Beteiligung“

Prof. Dr. Ursula Münch, Direktorin der Akademie für politische Bildung und Professorin an der Universität der Bundeswehr München

Montag, 13.10.2025, 18:00 – 19:30 | Seminarraum 14, Innrain 52a, Ágnes-Heller-Haus, Universität Innsbruck



4. Vorlesung: „Föderalismus als Selbst- und Mitbestimmung“

Ass.-Prof. Dr. Sean Müller, Politologe und Assistenzprofessor am Institut für politische Studien an der Universität Lausanne

Montag, 27.10.2025, 18:00 – 19:30 | Seminarraum 14, Innrain 52a, Ágnes-Heller-Haus, Universität Innsbruck



5. Vorlesung: „Wie die Globalisierung den Föderalismus fordert, fördert und formt: Eine ökonomische Analyse“

Prof. Dr. David Stadelmann, Ökonom und Professor an der Universität Bayreuth

Montag, 10.11.2025, 18:00 – 19:30 | Seminarraum 14, Innrain 52a, Ágnes-Heller-Haus, Universität Innsbruck



6. Vorlesung: „Einstellungen zum österreichischen Föderalismus“

Dr. Katrin Praprotnik, Politologin an der Universität Graz und wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Strategieanalysen

Montag, 24.11.2025, 18:00 – 19:30 | Seminarraum 14, Innrain 52a, Ágnes-Heller-Haus, Universität Innsbruck



Weitere Informationen zu den einzelnen Terminen finden Sie unter https://foederalismus.at/de/jubilaeum/ bzw https://foederalismus.at/de/foederalismus/veranstaltungen/. Eine Anmeldung ist für den Besuch der einzelnen Termine nicht erforderlich.

Am 21. Jänner 2026 findet in Innsbruck der Innsbrucker Anlagenrechtstag statt. Im Rahmen dieser Tagung wird auch das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) eine zentrale Rolle spielen. Nähere Details zur Veranstaltung werden noch bekanntgegeben.



Am Donnerstag, den 18. Juni 2026 findet von 09:00 bis 17:00 Uhr an der Universität Innsbruck eine vom Institut für Föderalismus, dem Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck, dem Forschungszentrum Föderalismus der Universität Innsbruck sowie dem Institut für Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht gemeinsam veranstaltete Tagung statt, welche sich der Innovationskraft von Landesverfassungen im Verfassungsvergleich widmet.



Nähere Details zum Tagungsprogramm werden noch bekanntgegeben.



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