Die politische Repräsentation des Volkes erfolgt auf Ebene des Nationalstaates durch das Parlament, das entweder aus einer oder zwei Kammern bestehen kann. Im globalen Vergleich verfügt eine Mehrheit der Staaten über unikamerale Parlamente, wobei die bevölkerungsreichsten (etablierten) Demokratien und wichtigsten Volkswirtschaften der Erde wie die USA, Japan, Indien, Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich und Italien mit zwei Kammern ausgestattet sind.
Der Autor untersucht im vorliegenden Buch die Zweiten Kammern Italiens und Österreichs hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Aufgaben und Befugnisse sowohl im Verfassungsrecht als auch in der Verfassungswirklichkeit.
Die Zusammensetzung bzw Wahl von Senat und Bundesrat, die Rechtsstellung ihrer Mitglieder, die Darstellung der verschiedenen Organe und die Mitwirkung im Legislativverfahren sind zentrale Bestandteile dieser Arbeit. Angesichts umfassender Änderungen durch den Vertrag von Lissabon wird die Rolle der Zweiten Kammern im Rahmen der EU ausführlich behandelt. Der Reformvertrag räumt nämlich auch den Oberhäusern weitreichende Informations- und Mitwirkungsrechte ein, allen voran im Subsidiaritätskontrollverfahren und bei der Brückenklausel (Passerelle).
Großes Augenmerk wird in der vorliegenden Arbeit der rechtspolitischen Diskussion über den Sinn und Zweck der Zweiten Kammern geschenkt.
Neuen Schwung haben die Reformdiskussionen in beiden Ländern durch die aktuelle Wirtschafts- und Schuldenkrise erhalten, die die Entscheidungsträger über kurz oder lang zu effizienzsteigernden Maßnahmen auch in den staatlichen Institutionen zwingen wird.
Vor dem Auge des Lesers entwickelt sich ein breites Panorama über die Oberhäuser in Italien und Österreich, das in dieser Komposition erstmals anzutreffen ist. Die Studie vereint Rechtsdogmatik, politikwissenschaftliche Analyse sowie einen rechtsvergleichenden Zugang.
In föderalistisch aufgebauten Staaten – wie Österreich – besteht zwischen den Staatsebenen ein besonders hoher Bedarf nach Koordination und Kooperation. Daher haben die neun österreichischen Länder schon bald nach der Gründung der Zweiten Republik eine „Verbindungsstelle der Bundesländer“ eingerichtet. Mit Schreiben vom 1. Mai 1951 informierte der Landeshauptmann von Niederösterreich, Steinböck, die Bundesregierung über die übereinstimmenden Beschlüsse aller Landesregierungen zur Errichtung einer „Verbindungsstelle der Bundesländer“. Der niederösterreichische Landesamtsdirektor Dr. Vanura teilte seinen Amtskollegen in den Ländern ebenfalls am 1. Mai 1951 in einem Schreiben mit, dass die Verbindungsstelle „mit heutigem Tage ihre Tätigkeit aufgenommen“ hat.
Die Verbindungsstelle hat sich seither zu einer Informationsdrehscheibe für die Länder und zum zentralen Sekretariat der Länderkonferenzen, etwa der Landeshauptleutekonferenz, entwickelt.
In der von Andreas Rosner und Peter Bußjäger herausgegebenen Festschrift „60 Jahre Verbindungsstelle der Bundesländer: Im Dienste der Länder – im Interesse des Gesamtstaates“ beleuchten die insgesamt 59 Autorinnen und Autoren verschiedene Aspekte der Arbeit der Verbindungsstelle im Besonderen, aber auch der Koordination im Bundesstaat im Allgemeinen.
Der vorliegende Band enthält die Beiträge des im Rahmen der Studie „Intergovernmental Relations in Federal Countries“ des Forum of Federations am 3. März 2009 in Innsbruck abgehaltenen Workshops zum Thema „Intergouvernementale Beziehungen in Österreich“.
Die Beiträge geben einen Überblick über die Verflechtung der intergouvernementalen Institutionen in Österreich unter juristischen, politologischen und finanzwissenschaftlichen Aspekten. In den einzelnen Vorträgen kamen wichtige Fragen zu den bundesstaatlichen Strukturen und Kooperationen zur Sprache, die in der Wissenschaft bei weitem noch nicht vollständig erforscht sind.
Dabei ist festzustellen, dass der relativ hohe Grad an Zentralisierung, der dem österreichischen Bundesstaat eigen ist, im Bereich der intergouvernementalen Gesetzgebung Bestätigung, aber auch Relativierung erfährt, da es durch die in der Verfassungspraxis entwickelten Mechanismen durchaus länder(gemeinden)freundliche Ansätze in der Gesetzgebung gibt.
Die Länderkonferenzen, an denen regelmäßig auch Bundesvertreter teilnehmen, stellen das wichtigste Koordinationsinstrument zur Abstimmung der gemeinsamen Interessen der Länder dar.
In den letzten Jahren haben sich die staatsrechtlichen Vereinbarungen der Gebietskörperschaften zu einem wichtigen Instrument der Kooperation im österreichischen Bundesstaat entwickelt, die aus der Praxis nicht mehr wegzudenken sind. Die Vereinbarungen stellen auch für die effiziente innerstaatliche Durchführung (Umsetzung) von Normen und Planungen der Europäischen Union ein geeignetes Instrument dar.
Dargestellt werden weiters wichtige Aspekte des Fiskalföderalismus in Österreich sowie die Verteilung der finanziellen Mittel im Rahmen des Finanzausgleichs. Abschließend werden die Auswirkungen von intergouvernementalen Beziehungen auf politische Verantwortlichkeit und Entscheidungen behandelt. Dazu ist festzuhalten, dass die Kooperation der verschiedenen Entscheidungsebenen zu einem Verschwimmen von Verantwortlichkeiten und von Kompetenzgrenzen sowie zur Intransparenz der politischen Entscheidungsprozesse führt.
Wie kann künftig die parlamentarische Kontrolle ausgegliederter Rechtsträger und anderer Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung aussehen, die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt gefordert wird?
Wie kann aber auch die Spannung zwischen den Informationswünschen des Parlaments und den Verschwiegenheitspflichten, die teilweise verfassungsrechtlich abgesichert sind, aufgelöst werden, wenn neben der Amtsverschwiegenheit auch das Grundrecht auf Datenschutz berücksichtigt werden muss? Wie geht man in der parlamentarischen Kontrolle mit weiteren Verschwiegenheitspflichten wie dem Bankgeheimnis, dem Ärztegeheimnis oder ganz allgemein dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen um?
Mit diesen Fragen beschäftigte sich die am 28. November 2008 in Linz durchgeführte Tagung „Parlamentarische Kontrolle von ausgegliederten Rechtsträgern und Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung“. Der vorliegende Tagungsband dokumentiert die Referate und Diskussionsbeiträge.
Dargestellt werden die Transparenz als Wesensmerkmal parlamentarischer Kontrolle im Spannungsfeld der verschiedenen Verschwiegenheitspflichten, die Zulässigkeit der Ausgliederungen von Aufgaben der Gebietskörperschaften und die damit verbundenen Aufsichtsrechte der obersten Organe sowie die Gegenstände der parlamentarischen Kontrolle. Untersucht werden die Beweggründe für Ausgliederungen und die damit bisher gemachten Erfahrungen der öffentlichen Finanzkontrolle dargestellt.
Die Aspekte des Datenschutzes und sonstiger öffentlich-rechtlicher Verschwiegenheitspflichten bei der Kontrolle durch Rechnungshöfe und Volksanwaltschaften zeigen auch, dass der Rechtsschutz von Betroffenen bei Verletzungen des Rechts auf Datenschutz unzureichend geregelt ist. Weitere wichtige Themen sind die Rechenschafts- und Auskunftspflichten der Leitungsorgane gegenüber den Organen von Kapitalgesellschaften sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verschwiegenheitspflichten und die Aussageverweigerungsrechte. Eingegangen wird auch auf die ausgegliederten Rechtsträger als Untersuchungsgegenstand in einem Untersuchungsausschuss des Bundes oder der Länder.
Die Kontrolle der Regierung ist eine der Kernaufgaben eines modernen Parlaments. Der konkreten Ausgestaltung der verschiedenen Instrumente der parlamentarischen Kontrolle kommt daher besondere Bedeutung zu. Daneben sind die Parlamente auf Bundes- wie auf Landesebene gefordert, ihre Arbeit auch öffentlichkeitswirksamer zu gestalten.
Der Tagungsband, dem angesichts der laufenden Diskussion über eine Geschäftsordnungsreform des Nationalrats besondere Bedeutung zukommt, enthält die Referate und Diskussionsbeiträge der am 26. Mai 2008 im Parlament in Wien gemeinsam mit der Parlamentsdirektion und der Österreichischen Gesellschaft für Gesetzgebungslehre durchgeführten Tagung „Die Zukunft der parlamentarischen Kontrolle“.
Thematische Schwerpunkte bildeten die „Geschäftsordnungsreformen im Lichte eines lebendigeren Parlamentarismus“ sowie die Ausgestaltung der Instrumente der parlamentarischen Kontrolle.
Besonders wichtige Themen der parlamentarischen Kontrolle bilden Verschwiegenheitspflichten, wie etwa der Datenschutz oder die Amtsverschwiegenheit, die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sowie die Rolle der Rechnungshöfe und der Volksanwaltschaften. Dabei wurde auch der Blick über die Grenzen Österreichs hinaus gerichtet und etwa die parlamentarische Verwaltungskontrolle durch Evaluation in der Schweiz dargestellt. Eine solche parlamentarische, wirkungsorientierte Verwaltungskontrolle könnte auch für Österreich zukunftsweisend sein.
Das österreichische Raumordnungsrecht stellt einen praktisch höchst bedeutsamen Rechtsbereich dar. Die inhomogene Einordnung in die bundesstaatliche Kompetenzverteilung einerseits, die weitreichende planungsrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs andererseits, führen zu einem äußerst komplexen System des österreichischen Raumplanungsrechts. Die Autorin Astrid Berger erarbeitet mit ihrem Buch Netzwerk Raumplanung – im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung eine umfassende Darstellung dieses vernetzten Planungssystems und zeigt im Rahmen dieser Gesamtsystematik Lösungsansätze für die verschiedenen Planungskonflikte zwischen den Gebietskörperschaften auf.
Einleitend wird die allgemeine Landesraumplanung grundsätzlich dargelegt. In der Folge wird die kompetenzrechtliche Zuordnung bau- und raumplanungsrechtlicher Aspekte der verschiedensten Sachmaterien (wie beispielsweise Bundesstraßen, Eisenbahnen, Starkstromleitungsanlagen, etc) unter Bezugnahme auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung – unter besonderer Berücksichtigung des vorhandenen Versteinerungsmaterials – eingehend untersucht.
Ausgehend von diesen kompetenzrechtlichen Ergebnissen wird von der Autorin in der Folge ein raumordnungsrechtliches Gesamtsystem entwickelt. Die Unterteilung der verschiedenen Planungsakte in die zwei Untergruppen „Projektsplanung“ und „Gebiets-/Zonenplanung“ sowie die Kategorisierung der diversen kompetenzrechtlichen Ergebnisse bilden neben der Abgrenzung von örtlicher und überörtlicher Bauplanung das Kernstück dieses Abschnitts. Dabei wird das historisch geprägte Naheverhältnis von Bau- und Raumplanungsrecht herausgearbeitet und die daraus resultierenden kompetenzrechtlichen Konsequenzen aufgezeigt.
Abschließend werden die diversen Planungskollisionen von Planungsakten der verschiedenen Planungsträger (Bund/Länder/Gemeinden) systematisiert und ihre Wechselwirkungen erörtert. Dabei dienen das verfassungsrechtliche Berücksichtigungsprinzip (respektive Sachlichkeitsgebot) und Art 118 Abs 4 B-VG als Parameter von durchaus unterschiedlicher Bindungsintensität für die jeweils kollidierende Gebietskörperschaft.
Die zentralen Erkenntnisse der vorliegenden Arbeit werden von der Autorin schließlich in Form eines Thesenpapiers zusammengefasst.
Die Theorie des „Sozialkapitals“ genießt seit den 90er Jahren große Popularität. Studien haben ergeben, dass die Ressource Sozialkapital ua das Zusammenleben und in weiterer Folge die gesellschaftliche Entwicklung fördert. Im Zentrum von zahlreichen Studien steht die Untersuchung der Frage, ob sich die Verfügbarkeit von Sozialkapital in höheren Wachstumsraten niederschlägt und sich damit tendenziell positiv für die Mitglieder des Sozialsystems auswirkt.
Die im vorliegenden Buch enthaltenen Beiträge beschäftigen sich auf Basis kritisch-analytischer Untersuchungen mit dem Thema „Sozialkapital, regionale Identität und Föderalismus“. Im Mittelpunkt der Beiträge steht die Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Konzept des Sozialkapitals tatsächlich positive Effekte wie Zufriedenheit, Aktivierung politischer Tätigkeit sowie Vertrauen in die Politik erzielt. Weiters wird untersucht, ob es Zusammenhänge zwischen der Existenz von Sozialkapital in einer Gesellschaft und regionalen Identitäten gibt. Die Autoren zeigen auf, dass gegenwärtig staatliche Strukturen immer mehr an Effektivität verlieren, während Strukturen, die die regionale Identität stärken, die Entstehung und Ausweitung von Sozialkapital fördern.
Der Eröffnungsbeitrag von Helmut Kramer beschäftigt sich mit der Thematik „Sozialkapital und regionale Wirtschaftsentwicklung“. Kramer gelangt zum Ergebnis, dass ein Einbau des Gedankens des Sozialkapitals „in die Argumentation von Regionalisierung und von Föderalismus (…) heute, angesichts des Effektivitätsverlusts der nationalen Aktionsparameter, mehr als zeitgemäß“ erscheint, aber „noch bedeutende wissenschaftliche und vor allem empirische Anstrengungen zu seiner nicht nur intuitiven Fundierung, sondern auch zur operationalen Ausgestaltung“ verlangt.
Oscar Gabriel untersucht in weiterer Folge „Zwischen Markt und Staat: Sozialkapital und die Zukunft der Demokratie“ ua die Verteilung von Sozialkapital in Europa und setzt sich kritisch mit den Befunden auseinander. Es scheint demnach, „dass die Partizipation am Sozialkapital die Menschen glücklich und zufrieden macht, sie politisch aktiviert und ihr politisches Vertrauen fördert.“ Gabriel äußert aber auch Skepsis: „Auf Grund der zahlreichen analytischen Schwächen des Konzepts sind diese Ergebnisse aber mit einem großen Fragezeichen zu versehen.“
Roland Sturm behandelt das Thema „Bürgerschaftliches Engagement und Föderalismus“. Auch er begegnet den vorliegenden Erkenntnissen und dem vorhandenen Datenmaterial mit Vorsicht, hält aber in seinen abschließenden Bemerkungen fest: „Gerade die Föderalismuskultur mit ihrer auf regionaler Selbstbestimmung basierenden Vielfalt bietet der Bürgergesellschaft besonders flexible und mobilisierungsfreundliche Strukturen.“
Der Frage, wie mit dem Thema Sozialkapital in der Diskussion über Staats- und Verwaltungsreform in Österreich umgegangen wird, widmete sich Peter Bußjäger in seinem Beitrag „Sozialkapital und Verfassungsdiskurs in Österreich“.In den Beratungen im Österreich-Konvent war das Sozialkapital als Begriff kein Thema, wohl hat aber jede Aufgabenverteilung im Bundesstaat Auswirkungen auf das Sozialkapital dieser Gesellschaft.
Zuletzt behandelt Rita Trattnigg in ihrem Beitrag „Zukunftsfaktor Sozialkapital – Praktische Überlegungen zu Staat und Zivilgesellschaft in Österreich“ die Trends auf diesem Gebiet. Demokratie und Partizipation fördern das Entstehen von Sozialkapital. Aus Sicht des Föderalismusinstitutes resultiert daraus die Forderung, solche Staatsstrukturen zu schaffen, die eine nachhaltige Partizipation der Bevölkerung ermöglichen.
Die „Staats- und Verwaltungsreform“ wurde von Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer bei seinem Amtsantritt im Jänner 2007 als das „Herzstück“ des Regierungsübereinkommens zwischen der SPÖ und der ÖVP bezeichnet.
Anlässlich der geplanten Staatsreform organisierten das Institut für Föderalismus und das Forum of Federations am 19. und 20. September 2007 im Parlament in Wien gemeinsam eine internationale Konferenz. Ziel der Veranstaltung war es, das Zustandekommen von jüngeren Verfassungsreformen in Deutschland, Italien, Kanada und der Schweiz zu beleuchten. Praktiker, die an diesen Prozessen beteiligt waren, schilderten ihre Erfahrungen.
Der Band enthält die überarbeiteten Referate, die Statements der Teilnehmer am Runden Tisch und die Diskussionsbeiträge. Somit bietet das Buch durch den internationalen und vergleichenden Ansatz einen wesentlichen Beitrag zum gegenseitigen Austausch von Erfahrungen und Ideen.
Aus den Schilderungen der Praktiker, die an den Reformprozessen in ihren Ländern beteiligt waren, geht klar hervor, welche Bedingungen und politischen Voraussetzungen notwendig sind, um geplante Verfassungsreformen beschließen zu können. Es zieht sich wie ein roter Faden durch die gehaltenen Referate, dass eine erfolgreiche Verfassungsreform horizontal den parteiübergreifenden Konsens der großen politischen Lager und vertikal jenen zwischen Bund und Ländern voraussetzt. Nur im Zusammenwirken der maßgeblichen politischen Kräfte und der Entscheidungsebenen kann ein großer Wurf gelingen.
Ob in Österreich ein solcher Grundkonsens zu erzielen ist, wird sich weisen.
Seit vielen Jahren pflegen die Länder eine eigene Außenpolitik, während die herrschende Lesart der österreichischen Bundesverfassung nach wie vor im Ergebnis von einem Monopol des Bundes ausgeht. Dürfen und können die Länder eine eigenständige Außenpolitik betreiben? Welcher Art sind ihre Beziehungen mit anderen Staaten und Regionen? Der vorliegende Band enthält eine Bestandsaufnahme der bundesstaatlichen Aspekte der österreichischen Außenbeziehungen, insbesondere der Rolle der Länder, und eine kritische Evaluierung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die verschiedenen Beiträge unterstreichen die Vielfalt der außenpolitischen Beziehungen der Länder, weisen aber auch auf Koordinationsprobleme und offene Fragen hin.
Dem Finanzausgleich kommt im österreichischen bundesstaatlichen System zentrale Bedeutung zu. Er verteilt die Abgabenerträge auf die verschiedenen Ebenen des Staates und versetzt die Gebietskörperschaften erst in die Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Zu einem gelebten Föderalismus gehören daher sowohl entsprechende Kompetenzen in Gesetzgebung und Vollziehung als auch eine entsprechende finanzielle Ausstattung.
Vor dem Hintergrund, dass der gegenwärtig geltende Finanzausgleich mit Ende 2008 befristet ist, gab das Föderalismusinstitut beim Bearbeiter, Prof. Gerhard Lehner, eine Studie in Auftrag, die sich mit der Abschätzung des zukünftigen Finanzbedarfs der Länder in zentralen Aufgabenbereichen, wie den Krankenanstalten oder der Pflege, auseinander setzen sollte. Das Ergebnis wird der interessierten Öffentlichkeit mit der vorliegenden Broschüre, im Hinblick auf die bereits aufgenommenen Verhandlungen für den neuen Finanzausgleich der Periode ab 2009, gerade zeitgerecht, vorgestellt.
Die Studie beweist, dass sich die Kosten verschiedener Aufgaben der Länder vor allem auf Grund äußerer Umstände, wie der Alterung der Bevölkerung, besonders dynamisch entwickeln und hier ein besonderer Finanzierungsengpass entsteht. Von Interesse ist aber auch, dass eine solche überdurchschnittliche Dynamik bei den Personalausgaben der Länder nicht festzustellen ist, was der verbreiteten Meinung, die in diesem Bereich einen allgemeinen Nachholbedarf der Länder gegenüber dem Bund ortet, widerspricht.
Insgesamt zeigt die Studie, wie komplex das Gefüge des Finanzausgleichs ist, das nicht leicht durch ein anderes System ersetzt werden kann.
Die Landtage sind eine elementare Institution des Föderalismus. Ohne Parlament gibt es keine Gesetzgebung auf Landesebene. Ohne Gesetzgebung gibt es keinen Bundesstaat. Vollzugsföderalismus ist nichts anderes als die Bemäntelung der Degradierung „selbständiger Länder“ (Art 2 B-VG) zu Verwaltungssprengeln eines Einheitsstaats.
Dessen ungeachtet finden sich die Landtage immer wieder der Kritik ausgesetzt, sei es, dass ihre Kompetenzausstattung, insbesondere in legislativer Hinsicht, als unzureichend betrachtet wird, oder ihre Tätigkeit als zu unspektakulär erscheint.
Der Sammelband vereinigt verschiedene – rechtswissenschaftliche, rechtspolitische und politikwissenschaftliche – Darstellungen, die Beiträge zu einem modernen Landesparlamentarismus liefern.
Auf die Setzung thematischer Schwerpunkte wurde ebenso bewusst verzichtet wie auf die in zahlreichen anderen Abhandlungen diskutierte Frage der Zuständigkeiten der Landtage. Die Publikation soll vielmehr die Bandbreite und Reformaspekte der Landtagsarbeit veranschaulichen und auch zeigen, dass die Vielfalt im Landesparlamentarismus ein wichtiger Aspekt des Föderalismus ist
Die Landtage sind eine elementare Institution des Föderalismus. Ohne Parlament gibt es keine Gesetzgebung auf Landesebene. Ohne Gesetzgebung gibt es keinen Bundesstaat. Vollzugsföderalismus ist nichts anderes als die Bemäntelung der Degradierung „selbständiger Länder“ (Art 2 B-VG) zu Verwaltungssprengeln eines Einheitsstaats.
Dessen ungeachtet finden sich die Landtage immer wieder der Kritik ausgesetzt, sei es, dass ihre Kompetenzausstattung, insbesondere in legislativer Hinsicht, als unzureichend betrachtet wird, oder ihre Tätigkeit als zu unspektakulär erscheint.
Der Sammelband vereinigt verschiedene – rechtswissenschaftliche, rechtspolitische und politikwissenschaftliche – Darstellungen, die Beiträge zu einem modernen Landesparlamentarismus liefern.
Auf die Setzung thematischer Schwerpunkte wurde ebenso bewusst verzichtet wie auf die in zahlreichen anderen Abhandlungen diskutierte Frage der Zuständigkeiten der Landtage. Die Publikation soll vielmehr die Bandbreite und Reformaspekte der Landtagsarbeit veranschaulichen und auch zeigen, dass die Vielfalt im Landesparlamentarismus ein wichtiger Aspekt des Föderalismus ist.
Die Reform der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ist ein seit langem gefordertes Anliegen der österreichischen Verfassungspolitik. Die Schwerfälligkeit, Zersplitterung und Unübersichtlichkeit des bundesstaatlichen Kompetenzrechtsgefüges erschwert immer wieder wichtige Gesetzesvorhaben zur Lösung anstehender Probleme. Der – bisher noch nicht in Kraft getretene – Verfassungsvertrag der EU hat die Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten auf eine neue Basis gestellt. Der Österreich-Konvent hat versucht, im Gefolge des Europa-Konvents die Verfassungsreform auf eine neue Basis zu stellen („Konventsmethode“). Die vorliegende Studie untersucht, inwieweit die politischen Wünsche an eine neue Kompetenzverteilung machbar und wünschenswert sind. Dabei wird untersucht, inwieweit die neue Kompetenzordnung der EU Vorbild für eine österreichische Kompetenzrechtsreform sein kann. Sodann werden die Reformvorstellungen des Ausschusses 5 des Österreich-Konvents dargestellt und kritisch bewertet. Die Studie versucht auch zu zeigen, welche Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit in einer reformierten Kompetenzordnung zukommt. Schließlich wird herausgearbeitet, dass die Reformvorstellungen des Österreich-Konvents keineswegs gescheitert sind, wie dies vielfach in den Medien dargestellt wird, sondern dass vielmehr der Ausschuss 5 Vorarbeiten geleistet hat, wie sie bisher in der Verfassungsreformdiskussion um die bundesstaatliche Kompetenzverteilung einzigartig sind. Die Studie schließt mit einer – skeptischen – Bewertung der Vorstellung einer „abgerundeten“ Kompetenzordnung.
Homogenität und Differenz sind die beiden zentralen Herausforderungen für jedes bundesstaatliche System. Homogenität garantiert die notwendige Einheit des Staates, Differenz ermöglicht Autonomie auf den Ebenen unterhalb des Staates. Das vorliegende Werk versucht, Orientierungen darüber zu geben, wie die Spannung zwischen diesen beiden Polen im Bundesstaat Österreich aufgelöst werden kann. Dies erfolgt in der Annahme, dass die Verfassungsdiskussion, die mit dem Österreich-Konvent in den letzten Jahren begonnen wurde, noch längst nicht abgeschlossen ist.
Weil sich die Frage nach dem optimalen Maß von Homogenität und Differenz heute schon längst nicht mehr nur im nationalstaatlichen Rahmen stellt, wird auch der Entwicklung auf der Ebene der Europäischen Union in die Untersuchung miteinbezogen. Das Resultat sind Leitlinien, anhand deren die Diskussion über die Zukunft des Bundesstaates in Österreich fortgesetzt werden kann.
Die Euroregionale Vereinigung für vergleichendes öffentliches Recht und Europarecht/Associazione Euroregionale di Diritto Pubblico Comparato ed Europeo und das Institut für Föderalismus hielten von 27. bis 28. Oktober 2005 in Innsbruck die Tagung „Subsidiarität anwenden: Regionen, Staaten, Europäische Union/La Sussidiarietà Applicata: Regioni, Stati, Unione Europea“ ab. Der vorliegende Band umfasst die anlässlich dieser Tagung gehaltenen Referate sowie weitere Konferenzbeiträge in deutscher und italienischer Sprache.
Im Mittelpunkt dieses Bandes steht die für die Aufgabenverteilung in europäischen Mehrebenensystemen zentrale Frage, wie das Subsidiaritätsprinzip in der Praxis so operabel gemacht werden kann, dass sich die „übergeordneten“ Ebenen in ihrer Aufgabenwahrnehmung dort zurückziehen, wo der regionalen Ebene sinnvoll Gestaltungsspielräume verbleiben sollen. Neben einer kompetenztheoretischen Untersuchung des Subsidiaritätsprinzips behandeln die Beiträge verschiedenste praxisrelevante Aspekte, etwa die Interpretation des Subsidiaritätsprinzips durch den EuGH oder nationale Höchstgerichte und seine Einforderung durch nationale und regionale Parlamente, den Europarat und den Ausschuss der Regionen sowie die Aktivitäten der Verbindungsbüros in Brüssel. Untersucht werden aber auch die Subsidiarität zwischen Ländern und Gemeinden, als Prinzip für Gesetzgebung und Verwaltung, praktische Probleme der Subsidiaritätsprüfung auf der regionalen Ebene sowie die Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der deutschen Föderalismusreform.
Band 97 der Schriftenreihe des Instituts für Föderalismus hat zum Ziel, die Frage der Bundesverfassungskonformität der Vorarlberger „Volksgesetzgebung“ (Art 33 Abs 6 aF Vbg LV) aufzuarbeiten, nachdem der österreichische VfGH mit Erkenntnis G 103/00-22 vom 18. Juni 2001 (VfSlg 16.241/2001) die fragliche Norm aufgehoben hat. Art 33 Abs 6 aF Vbg LV war eine Norm im österreichischen Landesrecht, die es in dieser Ausgestaltung nur im Gliedstaat Vorarlberg gab. Hier galt, wenn ein Volksbegehren von wenigstens 20% der stimmberechtigten Landesbürger/innen unterstützt wurde, und der Vorarlberger Landtag nicht gewillt war, ein „entsprechendes“ Gesetz zu erlassen, folgende Vorgangsweise: Es folgte eine Volksabstimmung über den „Inhalt des Volksbegehrens“. War jene positiv, so war der Landtag „gezwungen“, „einen dem Inhalt des Volksbegehrens entsprechenden Gesetzesbeschluss zu fassen.“
In den Ausführungen des Autors Dr. Ulrich Willi wurden, entgegen den Argumentationslinien des österreichischen VfGH, Argumentationslinien aufgezeigt, weshalb die Vorarlberger „Volksgesetzgebung“ bundesverfassungskonform war. Dabei wird der Rahmen der Verfassungsautonomie der Länder dargestellt.
Für die Föderalismusforschung ist die Arbeit von hohem Nutzen, da wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verfügung gestellt werden, die die Möglichkeiten der Weiterentwicklung des Instrumentariums der direkten Demokratie auf Landesebene abschätzen lassen.
Sowohl in Österreich als auch in Deutschland wurden im Jahr 2003 besondere Einrichtungen mit dem Auftrag zur Verfassungsänderung eingesetzt. Der „Österreich-Konvent“ tagt seit Juni 2003 und soll gemäß seinem Auftrag Vorschläge ausarbeiten, um eine „zukunftsorientierte, kostengünstige, transparente und bürgernahe Erfüllung der Staatsaufgaben“ zu ermöglichen. Die im November 2003 eingesetzte Föderalismuskommission der Bundesrepublik wiederum ist angehalten, die bundesstaatliche Ordnung Deutschlands zu modernisieren.
Vor diesem Hintergrund veranstaltete das Institut für Föderalismus, Innsbruck, gemeinsam mit dem Europäischen Zentrum für Föderalismus-Forschung, Tübingen, im November 2004 eine Tagung in Schloss Hofen, deren Beiträge nun im vorliegenden Tagungsband erschienen sind. Behandelt werden neben den organisatorischen Grundlagen der beiden Reformeinrichtungen auch Reformoptionen für die strittigen Bereiche v.a. die Kompetenzverteilung, die Stellung der Länderkammer und die Finanzverfassung. Weitere Beiträge behandeln die Mitwirkung der Länder in Europaangelegenheiten und machen Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Länderbeteiligungsverfahrens.
Das Institut für Föderalismus hat vor dem Hintergrund der laufenden Diskussion im Österreich-Konvent das von Prof. Helmut Kramer geleitete Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) mit der Untersuchung ökonomischer Aspekte des Föderalismus, v.a. hinsichtlich Effizienz und möglicher Reformschritte, beauftragt.
In seiner Untersuchung kommt Prof. Kramer u.a. zu dem Schluss, dass es keinen ökonomisch optimalen Staatsaufbau gibt. Die immer wieder getroffene Aussage, dass die Gesetzgebungs- und Vollziehungsapparate der Länder zu einer Verteuerung des Systems beitragen, ist falsch, da die höheren Kosten u.a. durch die Vorteile einer bürgernahen Politik kompensier
t werden. Weiters erscheint es auch hinsichtlich erhöhter Mobilität und Internationalisierung von Problemlagen sinnvoll, Strategie- und Planungsabläufe auf der oberen, d.h. europäischen Ebene anzusiedeln, die Umsetzung und Präzisierung hingegen auf lokaler, bzw. regionaler Ebene. In weiterer Folge würden Regionen auch ökonomisch mehr ins Blickfeld rücken, zumal das überschaubare Lebensumfeld eine höhere Kapazität für wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritt annehmen lässt.
Die Ergebnisse der Untersuchung stellen unter Beweis, dass zentralistische Organisationen föderalistischen Strukturen keineswegs überlegen sind.
Vor dem Hintergrund des im Juni 2003 eingesetzten Österreich-Konvents zur Verfassungsreform wurde auch die Frage über die Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung wieder aktuell. Gemeinsam mit dem Bundesrat veranstaltete das Institut für Föderalismus im November 2003 einen Workshop zu diesem Thema.
Die Referate behandeln neben den verfassungsrechtlichen Grundlagen von Bundesrat und der Ländermitwirkung auch das Verhältnis von Landesregierungen, Länderparlamenten und Bundesrat, sowie im Rechtsvergleich auch den Blick über die Grenzen zu anderen Modellen bundesstaatlicher Gesetzgebung, etwa in der Bundesrepublik Deutschland. Vergleiche von Theorie und Praxis, also Aspekte der „Realverfassung“ werden ebenfalls thematisiert.
Der Band vereinigt die Referate samt den Diskussionsbeiträgen dieser Tagung und ist als Impuls für die zeitgleich stattfindende Diskussion im Österreich-Konvent gedacht.
Die Kosten für die Finanzierung des staatlichen Gesundheitssystems steigen durch demographische wie technische Entwicklungen konsequent an. Zur Lösung dieses Problems wurden bereits verschiedene Modelle diskutiert – sei es von der Verstärkung privater Krankenvorsorge bis hin zur Reform der Sozialversicherungssysteme zu einem einheitlichen System.
Das Institut für Föderalismus veranstaltete zu diesem Thema im Juni 2003 ein Seminar in Schloss Hofen, bei dem es vor allem auch um mögliche Lösungen unter verstärkter Beteiligung der Länder ging. Unter anderem beschäftigen sich die Beiträge von Vertretern aus Wissenschaft und Verwaltung, die in dem vorliegenden Band zusammengefasst sind, mit Bestandsaufnahmen der gegenwärtigen Finanzierungsproblematik aus Sicht der Kompetenzverteilung, des Bundes und der Sozialversicherungsträger selbst. Weiters finden sich rechtliche und ökonomische Bewertungen neuer Lösungsmöglichkeiten wie etwa des „Gesundheitsfonds“ im Allgemeinen und des „Modells Vorarlberg“ im Besonderen. Aufgezeigt werden auch Alternativen für die Finanzierungsprobleme im Gesundheitswesen in der Beurteilung durch die Sozialversicherungsträger.
Dieser englischsprachige Tagungsband umfasst verschiedene Vorträge, die bei der Jahrestagung der International Association of Centres for Federal Studies (IACFS) und der International Political Science Association (IPSA) gehalten wurden. Im Mittelpunkt dieser vom Institut für Föderalismus organisierten Konferenz, die von 13. bis 16. 11. 2002 an der Universität Innsbruck stattfand, stand das Thema "Homogenität von Demokratie, Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit in föderalen und konföderalen Systemen". Die Beiträge beschäftigen sich im Einzelnen mit Fragen wie Modernisierung und Nationalismus, Homogenität durch sogenannten "bottom-up" Föderalismus, Autonomietheorie, Rechtsstaatlichkeit und Sezession, den Föderalisierungsprozessen in Nationalstaaten, nationaler Identität und kultureller Verschiedenheit im Rahmen der EU, Homogenität und Demokratie sowie der Verfassungsautonomie der Gliedstaaten. Diese Fragen werden an Hand verschiedener Länderstudien (insbesondere USA, Kanada, Südafrika, Österreich) sowie am Beispiel der EU vertieft.
Der Band stellt damit auch einen Beitrag zur vergleichenden Föderalismusforschung dar, die die Tagungsreferate dem österreichischen wie internationalen Fachpublikum zugänglich machen sollen.
Der Tagungsband enthält die Referate der vom Institut für Föderalismus und dem Zentrum für Wissenschaft und Weiterbildung Schloss Hofen in der Zeit vom 1. bis 3. Juli 2002 in Lochau bei Bregenz durchgeführten Sommerakademie.
Ziel der Veranstaltung war es, die Teilnehmer über aktuelle Entwicklungen im Verwaltungsmanagement zu informieren und innovatorische Ansätze aufzuzeigen. Schwerpunkte bildeten dabei vor allem finanzwissenschaftliche Erkenntnisse und verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, wobei vor allem auch auf Entwicklungen im benachbarten Ausland Bezug genommen wurde.
Die einzelnen Referate untersuchten die Öffentliche Verwaltung als Standortfaktor und die Rahmenbedingungen des Standortwettbewerbs der Verwaltungen. Dargestellt wurde weiters die Verwaltungsreform in Deutschland mit den einzelnen Reformschwerpunkten und moderner Strategien. Gerade das Strategie-Management wird in der Zukunft einen weiter steigenden Stellenwert haben. Aus Sicht des Bundes wurden die Dienstrechts- und Organisationsreformen als Steigerung oder Schwächung der Verwaltungseffizienz behandelt. Das Referat über die Finanzierung der Verwaltung durch einen lebendigen Föderalismus - Utopisch oder eine realistische Alternative? zeigte auf, dass ein Vorschlag für einen neuen Finanzausgleich, der einfach, übersichtlich und leicht zu interpretieren ist, möglich und auch umzusetzen wäre. Anhand der Föderalismusreformen in der Schweiz wurde dargelegt, dass erfolgversprechende Reformen den föderalistischen Wettbewerb stärken müssen und die Institutionen zur interkommunalen Zusammenarbeit demokratisiert und finanziell verselbständigt werden müssten. Weitere Referate untersuchten die Problematik des Benchmarking von Verwaltungen, das Gesicht der Verwaltung im 21. Jahrhundert sowie das New Public Management als Herausforderung für Staatsorganisation und Gesetzgebung.
Alle Beiträge dokumentieren die Bedeutung von Innovation und Wettbewerb in einer modernen Verwaltung, was jedoch keineswegs deren Funktion, Stabilität und die Wahrung öffentlicher Interessen zu garantieren, in Frage stellt.
Die Publikation schildert die Geschichte der Verbindungsstelle der Bundesländer. Eingangs wird auf die Koordination der Länder vor Errichtung eines gemeinsamen Ländersekretariates durch die historischen Länderkonferenzen von 1918 und 1945 hingewiesen und berichtet, dass auch in der Folge die Gesichtspunkte der einzelnen Länder durch Länderkonferenzen auf einander abgestimmt wurden. Herausgestellt wird, dass jedoch eine Regelung über die Vorsitzführung fehlte, ebenso gab es kein ständiges Sekretariat. Aufgezeigt wird sodann, dass Niederösterreich eine ständige Länderkonferenz der Landeshauptmänner unter niederösterreichischem Vorsitz mit Sekretariat vorgeschlagen hat, dass jedoch Bedenken erhoben wurden und schließlich 1951 nur ein gemeinsames ständiges Ländersekretariat, genannt Verbindungsstelle der Bundesländer, errichtet wurde. Geschildert wird der Weg, wie diese Verbindungsstelle, obgleich sie von der Bundesregierung nicht anerkannt wurde, sich zu einem tauglichen Instrument der Länder entwickelte. Gezeigt wird, dass jedoch, solange das Sekretariat von der Bundesregierung nicht anerkannt war, auch die Landeshauptmännerkonferenz nicht tagte, dass aber ab Mai 1966, als die Bundesregierung unter Bundeskanzler Josef Klaus die Geschäftsordnung der Verbindungsstelle anerkannte, die Landeshauptmännerkonferenz ihre regelmäßige Tätigkeit aufnahm. Aus dem Buch geht hervor, dass dann, als ab 1970 Bundeskanzler Bruno Kreisky mehrmals an den Tagungen der Landeshauptmännerkonferenz teilgenommen hatte, diese Schritt für Schritt auch politisches Gewicht gewann. Geschildert wird die Tätigkeit der Verbindungsstelle (gegliedert nach den Kriterien: Rechtsgrundlagen, Organisation, Verfahren, Produkten und Verbindungen zu anderen Koordinationsinstrumenten der Länder) bis zum EU-Beitritt Österreichs. Hervorgehoben werden die Schwerpunkte Finanzausgleich und Länderforderungsprogramme sowie Ländervorschläge zur Bundesstaatsreform. Insgesamt werden somit die Geschichte und die Aufgaben jenes Instrumentes dargestellt, das zum bundesstaatlichen Dialog in Österreich eingerichtet wurde. Das Buch liegt zu einem Zeitpunkt vor, da die Bundesstaatlichkeit besondere Aufmerksamkeit erfährt, sei es durch die Bildung bundesstaatlicher Ordnungen in Krisengebieten wie etwa in Zypern, sei es im Zusammenhang mit Reformen bestehender Bundesstaaten.
Bisher wurden in der Praxis nur verschiedene Facetten des Katastrophenschutzes einer rechtlichen Analyse zugeführt. Zahlreiche ins Grundsätzliche reichende staatsorganisatorische Rechtsfragen blieben ungeklärt.
Die Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Fragen des Katastrophenschutzes. Nach einem Problemaufriss und der Begriffserklärung wird ausführlich die bundesstaatliche Kompetenzverteilung in den Bereichen Katastrophenschutz und -hilfe behandelt und dabei eine Analyse der wichtigsten Zuständigkeiten des Bundes und der Länder vorgenommen. Weiters werden die Problembereiche der Katastrophenprävention und der Katastrophenbekämpfung, wie etwa die Einsatzleitung, die Heranziehung von Organen und Einzelpersonen, spezifische Rechtsfragen (Zwangsmaßnahmen, Kostentragung, Haftung) behandelt. Das Buch enthält abschließend Reformvorschläge und -notwendigkeiten und zusammenfassende Thesen. Im Anhang findet der Praktiker die wichtigsten Regelungen über die Katastrophenbekämpfung und deren organisatorische Vorkehrungen vom Internationalen Recht über EU-Recht bis hin zum Bundes- und zum Landesrecht.
Die vorliegende Untersuchung geht Fragen der rechtlichen Einordnung des Betriebes sowie der Errichtung von Schipisten sowie von wichtigen Nebenanlagen, wie Lawinenspreng-, Beschneiungs- und Flutlichtanlagen nach. Behandelt wird ferner die rechtliche Einordnung neuer Formen mechanischer Aufstiegshilfen, wie Schiförderbänder, Kleinschlepplifte sowie Snowtubing-Anlagen. Im Zentrum der Überlegungen steht zunächst die Auslegung des Begriffes „Unternehmen öffentlicher Belustigungen“ (§ 2 Abs 1 Z 17 GewO 1994). Der Autor kann zeigen, dass damit ua Unternehmungen gemeint sind, deren Betrieb dem Zeitvertreib der Menschen dient, wie zB der Betrieb allgemein zugänglicher Sportanlagen. Für Errichtung und Betrieb von Schipisten, einschließlich Nebenanlagen, bedarf es daher weder einer Gewerbeberechtigung noch einer Betriebsanlagengenehmigung (§§ 74 ff GewO 1994). Auch von einer Seilbahnanlage „bediente“ Schipisten unterliegen nicht dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren. Der Autor kann ferner nachweisen, dass ein sportstättenrechtliches Anlagengenehmigungsverfahren etwa für Schipisten in keinem Bundesland vorgesehen ist. Ansätze eines solchen Verfahrens finden sich allerdings in § 3 Vlbg SportG. Eine Rechtslücke bedeutet dies freilich nicht, zumal Unternehmen der Seilbahnwirtschaft eine privatrechtliche Pistensicherungspflicht trifft. In weiterer Folge wird erörtert, dass die Beförderung von Personen mit Kleinschleppliften sowie mit Snowtubing-Anlagen als Tätigkeit eines Schleppliftunternehmens (§ 156 GewO 1994) zu qualifizieren ist. Die Beförderung mit Schiförderbändern kann den Gegenstand eines selbständigen Gewerbes bilden. Zur Vermeidung komplizierter Nebenverfahren wird in der Studie vorgeschlagen, in den Schischulgesetzen der Länder die Befugnis von Schischulen zum Betrieb von Kleinschleppliften und Schiförderbändern als Nebenrecht zu verankern. Die vorliegende Arbeit klärt wichtige Rechtsfragen im Zusammenhang mit Errichtung, Erhaltung und dem Betrieb von Sportanlagen, namentlich von Schipisten. Die Studie bringt Klarheit in bisher unterschiedlich beantwortete Rechtsfragen. Sie ist daher Seilbahn- und Sesselliftunternehmen, den einschlägig befassten staatlichen Behörden in Bund, Ländern und Gemeinden, Fremdenverkehrseinrichtungen sowie mit einschlägigen Rechtsfragen beschäftigten Rechtsanwälten zur Anschaffung zu empfehlen.
Europas Regionen sind durch den Regionalisierungsschub innerhalb der EU in den Neunzigerjahren in Bewegung gekommen. Dabei bereitet der unscharfe Begriff einer Region Probleme, der sich in den vielfältig entwickelten Formen der grenzüberschreitenden interregionalen, interkommunalen und transregionalen Zusammenarbeit manifestiert. Für die österreichischen Bundesländer bedeutete der Beitritt 1995 eine zusätzliche Herausforderung, auf europäischer Ebene aufzutreten aber auch die innerstaatliche Mitwirkung in EU-Fragen zu sichern. Geld aus den EU-Strukturfonds machte neue Verhandlungsstrategien notwendig, der öffentliche Diskurs ebbte nach dem Beitritt merklich ab. Regionale Europapolitik – also sämtliche von Akteuren subnationaler Einheiten gesetzte politische Aktivitäten, die über den innenpolitischen Bezug hinaus eine europäische Dimension aufweisen – auf deren Arten, Motive und Hintergründe in dieser Arbeit eingegangen wird, hat sich in den Bundesländern zu einer weitgehend depolitisierten Thematik entwickelt. Gründe dafür sind in der seit dem Betritt noch stärker gewordenen Dominanz der Exekutiven gegenüber der Legislativen zu suchen. Innerhalb der Exekutiven wiederum sind es die spezialisierten Verwaltungen, durch die regionale Europapolitik hauptsächlich gestaltet wird. Die Arbeit setzt bei einer theoretischen Begriffsbestimmung regionaler Europapolitik an und führt über die Betrachtung von Regionalisierungsprozessen und Formen der regionalen Zusammenarbeit in Europa hin zur Rolle der Europäischen Union im Kontext eines ‚Europa der Regionen‘. Unter welchen Voraussetzungen, mit welchen Mitteln, von wem und wie die regionale Europapolitik der österreichischen Bundesländer stattfindet, wird anschließend analysiert. Eine Europäisierung der Länder hat stattgefunden, doch ist in der Praxis ist deutlich geworden, dass regionale Akteure informelle Kanäle der Mitwirkung und Einflussnahme stärker nutzen.
Die Funktion des Bundes bei der Umsetzung des EU-Rechts durch die Länder
Gegenstand der Untersuchung ist die sog. "absteigende Phase" europäischer Rechtsetzung, konkret: der Prozess der Umsetzung von EU-Recht in den Ländern. Die ersten beiden Teile beinhalten eine eingehende Analyse des "bundesstaatlichen Hintergrunds" für die Umsetzung von EU-Recht in Österreich ("landesblinde" Struktur der EU, prinzipielle Neutralität des EU-Rechts gegenüber der innerstaatlichen Kompetenzverteilung, faktisch unbegrenzte EU-Außenkompetenz des Bundes, Ausmaß der Betroffenheit von Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder durch EU-Recht) und der konkreten gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Determinanten für die Umsetzung (vor allem: formelle und materiellen Anforderungen an die Qualität der Umsetzungsakte, gemeinschaftsrechtliche Sanktionen für Umsetzungsdefizite, unmittelbare gemeinschaftsrechtliche Umsetzungsverpflichtung der Länder und direkte Haftung für Umsetzungsfehler, innerstaatliche Regelung der Verbands- und Organkompetenz, Bedeutung und Reichweite des für die Umsetzung fundamentalen Prinzips der "doppelten Bindung" des nationalen Gesetzgebers an Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht). Auf dieser Grundlage werden dann im dritten Teil - ausgehend von der häufig schwierigen und oftmals strittigen kompetenzrechtlichen Einordnung umzusetzender Gemeinschaftsregelungen und der sich daraus ergebenden Konsequenzen - die vielfältigen Funktionen des Bundes in jeder einzelnen Umsetzungsphase rechtsdogmatisch untersucht und anhand von Beispielen aus der Umsetzungspraxis exemplarisch dargestellt. So erfüllt der Bund in den oft von intensiver Kooperation zwischen Bund und Ländern geprägten Umsetzungsprozessen auf Landesebene neben Informations- und Koordinationsaufgaben auch Aufsichts- und Kontrollfunktionen und nimmt im Verhältnis zur "landesblinden" EU eine wichtige Rolle als Übermittler umsetzungsrelevanter Dokumente und Vertreter der Länder wahr.
Das Verwaltungsreformgesetz 2001 (BGBl I Nr 65/2002) bewirkt eine gewisse Aufwertung des Vollzugsföderalismus in Österreich. Damit wird jedoch auch die Frage nach den Rahmenbedingungen des Vollzugs von Bundesrecht durch die Länder interessant. Das Institut für Föderalismus, das sich verstärkt Aspekten einer föderalistisch orientierten Verwaltungsmodernisierung widmen will, veranstaltete am 8. November 2001 in Wien ein Seminar zum Thema „Vollzug von Bundesrecht durch die Länder – Kontrolle durch Bund, Landesverwaltungsgerichte oder unabhängige Verwaltungssenate“. Die einzelnen Referate zeigten die im System der österreichischen Bundesverfassung verankerten Instrumente der rechtlichen und politischen Kontrolle der Länder und ihrer Organe auf und stellten die Instrumente, die Praxis und die Notwendigkeiten einer Bundesaufsicht in Österreich aus der Sicht des Bundes bzw die Praxis der Bundesaufsicht aus der Sicht der Länder dar. Weiters wurde ein Vergleich des rechtlichen Rahmens der Bundesaufsicht und die praktische Anwendung der Bundesaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland gezogen. Ein weiteres Referat behandelte zukünftige Entwicklungen der Landesverwaltungsgerichte bzw der unabhängigen Verwaltungssenate als Instrument der Rechtskontrolle der Landesverwaltungen. Die Tagung lieferte die Erkenntnis, dass eine nachhaltige Verwaltungsreform in Österreich eine Reduktion des Übermaßes an Kontrolle und Aufsicht beim Vollzug des Rechts erfordert.
Dieser Band enthält ausgewählte und überarbeitete Beiträge des am 16. und 17. Juni 2000 an der Universität Wien veranstalteten Seminars aus Gesetzgebungslehre zum Schwerpunktthema „Legistik und Gemeinschaftsrecht“. Das Seminarthema ging von dem Gedanken aus, dass die Behandlung der materiellen Fragen des Gemeinschaftsrechts und deren Auswirkungen auf die österreichische Rechtsordnung, um die Form und die Instrumente, mit denen das Gemeinschaftsrecht mit der österreichischen Rechtsordnung auch rechtstechnisch harmonisiert werden kann, ergänzt werden müsste. Im einleitenden Referat konnte methodisch am Beispiel der Landesrechtsordnung Vorarlbergs nachgewiesen werden, dass der Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf die föderale Rechtsetzung insgesamt nicht so dramatisch ist, wie vielerorts angenommen. Sodann wurden die Impulse der gemeinsamen Leitlinien der EU auf die österreichische Legistik aufgezeigt und die oft unterschätzten Möglichkeiten der Mitgliedstaaten auf die Rechtserzeugung der Gemeinschaft im Rahmen der sogenannten „Komitologie“ aufgezeigt. Anhand des Stufenbaus der österreichischen Rechtsordnung konnten rechtstheoretisch die durch das Gemeinschaftsrecht ausgelösten „qualitativen“ Änderungen nachgewiesen werden. Die Untersuchung der Legistik als „Problemlöser“, manchmal aber auch als „Problemursache“ erfolgte vergleichend, indem neben einer Betrachtung aus Sicht der betroffenen Gemeinden auch das Telekommunikationsrecht aus dem Bundesbereich behandelt wurde. Letztendlich wurde aus der Fülle der legistischen Fragen bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht die Verweisung behandelt, die unterschiedslos Bund und Länder betrifft und die interessante Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit verschiedener Formen von Verweisungen auf das Gemeinschaftsrecht behandelt.
Während die identitätsstiftende Funktion föderaler Strukturen weitgehend unbestritten ist, wurde die ökonomische Leistungsfähigkeit des Bundesstaates zuletzt häufig in Zweifel gezogen. Föderale Strukturen wurden als ineffizient und kostentreibend betrachtet. In der Diskussion um die Effizienz des österreichischen Bundesstaates geht es auch darum, die Bedeutung und den Wert föderaler Strukturen kritisch zu hinterfragen und sich der Diskussion zu stellen. Deshalb war es auch ein Ziel des vom Institut für Föderalismus gemeinsam mit dem Institut für Finanzwissenschaften am 30. November 2000 in Innsbruck abgehaltenen Seminars „Ökonomische Aspekte des Föderalismus“ den Effizienzaspekt des Föderalismus näher zu beleuchten. Den Referaten aus dem erschienenen Seminarbericht ist zu entnehmen, dass föderale Strukturen auch unter Gesichtspunkten der ökonomischen Effizienz anderen Formen der Staatsorganisation nicht nur keineswegs unterlegen sind, sondern tendenziell besonders leistungsfördernd sind. Es kommt allerdings wesentlich auch auf die konkrete Ausgestaltung des föderalen Systems durch die jeweilige Verfassungsordnung an. Die österreichische Bundesverfassung mindert durch ihren hohen Zentralisierungsgrad von Gesetzgebung und Vollziehung und den Beschränkungen der Organisationshoheit der Länder nicht nur die demokratische, sondern generell auch die ökonomische Leistungsfähigkeit des Bundesstaates. Untersucht wurde auch, wie sich Wettbewerb und Integration im neuen deutschen Finanzausgleich verhalten, welche Effizienz zentralisierte bzw dezentralisierte Verwaltungen aufweisen und am Beispiel der Schweiz, wie der Föderalismus dazu beitragen kann, kostengünstige Verwaltungsstrukturen zu schaffen. Aus den Diskussionsbeiträgen ging hervor, dass sich der Föderalismus in Österreich in einem Spannungsfeld zwischen Zentralisation und verwaltungsreformatorischen Notwendigkeiten befindet.
Die österreichischen Länder haben mit der Rechtsbereinigung wesentlich früher begonnen als der Bund. Rechtsbereinigung wird üblicherweise in einem formellen Sinn verstanden, in dem bisher geltende, inhaltlich schon obsolete Rechtsvorschriften formell aufgehoben oder zumindest mit einem zeitgemäßen Inhalt neu erlassen werden. Die beginnende Informationsgesellschaft hat hier eine grundsätzliche Änderung mit sich gebracht. Ohne allzu großes Aufsehen wurde eine informelle Rechtsbereinigung in der Weise vorgenommen, als die zahlreichen Stammfassungen mit der fast unüberschaubaren Menge der Novellen im Rahmen der elektronischen Rechtsdokumentation zu geltenden Fassungen konsolidiert und in dieser bereinigten Form den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung gestellt werden. Neue Wege beim Zugang des Bürgers zum Rechtsbestand bietet das Internet. Zu erwähnen sind die Homepages der Landtage und des Nationalrates, die parlamentarische Materialien für die juristische Interpretation bereitstellen. Schließlich ist auf den Internet-Trend des E-Government aufmerksam zu machen, der den Bürgerinnen und Bürgern die situative Rechtsinformation der für sie maßgeblichen Lebenssituation zugänglich macht. Anlässlich der Aufnahme der niederösterreichischen Landesrechtsdokumentation in das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wurde im März 1999 in Wien ein Symposium zum Thema „Elektronische Landesrechtsdokumentationen und Rechtsbereinigung“ veranstaltet, dessen wesentliche Beiträge im vorliegenden Sammelband enthalten sind. In den einzelnen Referaten werden die Zusammenhänge von Legistik und Gemeinschaftsrecht, die Beiträge der elektronischen Landesrechtsdokumentation für die legistische Praxis, die elektronische Landesrechtsdokumentationen aus föderalistischer Sicht, die Entwicklung der Landesrechtsdokumentation im RIS und die Rechtsbereinigung und Rechtsdokumentation als Beitrag zur Verwaltungsreform dargestellt.
Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit ganz grundlegenden Problemen des österreichischen Bundesstaates. Es geht um Interessenkonflikte zwischen Bund und Ländern und mögliche gegenseitige Blockaden. Da der österreichischen Bundesverfassung der Rechtssatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ fremd ist, treten solche in einem lebendigen Bundesstaat, in dem die Länder ihre Kompetenzen ernst nehmen und vorhandene Spielräume nutzen, auf. Solche Interessenkonflikte können sowohl auf der Ebene der generellen als auch der individuellen Normen, etwa aus Anlass von konkreten Planungsakten, wie zB im Fall des sog „Semmering-Basistunnels“, entstehen. Es stellt sich die Frage, inwieweit solche Interessenkonflikte auf Grund der bundesstaatlichen Verfassung aufzulösen sind oder aber bestehen bleiben dürfen. In Lehre und Rechtsprechung wurde zur Lösung dieser Frage eine Pflicht der Gebietskörperschaften zur wechselseitigen Rücksichtnahme auf Normen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft angenommen. Sowohl die dogmatische Begründung der sog Rücksichtnahmepflicht als auch ihre konkrete Reichweite blieb dabei unklar. Die Autorin setzt sich - aus Ländersicht - kritisch mit der bundesstaatlichen Rücksichtnahmepflicht auseinander. Sie vermisst eine konsequente bundesstaatliche Durchbildung dieser unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip ableitbaren Verpflichtung: Vor allem die in der Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Interessenabwägung gelangt mit dem verfassungsrechtlich unbestrittenen Grundsatz der Parität von Bundesrecht und Landesrecht in Konflikt – und schließlich – bundesstaatliche Rücksichtnahmepflicht kann nur Wechselseitigkeit im selben Maß und in gleicher Intensität bedeuten. Diese paritätische Wechselseitigkeit ist im Besonderen für die Anwendung der Rücksichtnahmepflicht gegenüber Verwaltungsakten zu fordern.Im Mittelpunkt der Rechte des Bundesrates steht die Zustimmungspflichtigkeit von Bundesverfassungsgesetzen nach Maßgabe des Art 44 Abs 2 B-VG. Nach dieser Bestimmung bedürfen Bundesverfassungsgesetze, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bestehen Zustimmungsrechte des Bundesrates bei der Genehmigung von Staatsverträgen (Art 50 Abs 1 und 3 B-VG) sowie verschiedene weitere, in der Praxis weniger bedeutende Zustimmungsrechte. Die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen ein Bundesverfassungsgesetz die Zuständigkeiten der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung einschränkt, bereitet in der Praxis immer wieder Probleme. Es verwundert daher nicht, wenn die Praxis des Bundesrates zuweilen unterschiedlich ist. Die Monographie über die Zustimmungsrechte des Bundesrates analysiert die Entstehungsgeschichte des Art 44 Abs 2 B-VG, behandelt die Interpretation dieser Bestimmung durch die Staatspraxis und die herrschende Lehre und entwirft einen eigenen Lösungsansatz. Insgesamt ist festzuhalten, dass dieses föderalistisch bedeutsame Zustimmungsrecht weit zu interpretieren ist und nicht nur formelle Kompetenzübertragungen auf den Bund erfasst, sondern auch Einschränkungen der Verfassungsautonomie der Länder, wie sie insbesondere durch Staatszielbestimmungen bewirkt werden können. Dieser Lösungsansatz wird anhand zahlreicher Beispielsfälle aus der Staatspraxis des Bundesrates geprüft. Weiteren werden auch die Zustimmungsrechte des Bundesrates bei der Genehmigung von Staatsverträgen sowie die sonstigen Zustimmungsrechte des Bundesrates behandelt. Schließlich wird auf das Verhältnis der Zustimmungsrechte des Bundesrates zum bundesstaatlichen Prinzip eingegangen. Dies führt zum Ergebnis, dass die Zustimmungsrechte des Bundesrates nur nach einer Volksabstimmung gemäß Art 44 Abs 3 B-VG beseitigt werden könnten. In dem von Ernst Wegscheider verfassten Anhang werden sämtliche, seit Inkrafttreten der Regelung des Art 44 Abs 2 B-VG am 1. Jänner 1985 und dem 31. Dezember 2000 erteilten Zustimmungen des Bundesrates nach dieser Bestimmung dargestellt.
Im Mittelpunkt der Rechte des Bundesrates steht die Zustimmungspflichtigkeit von Bundesverfassungsgesetzen nach Maßgabe des Art 44 Abs 2 B-VG. Nach dieser Bestimmung bedürfen Bundesverfassungsgesetze, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bestehen Zustimmungsrechte des Bundesrates bei der Genehmigung von Staatsverträgen (Art 50 Abs 1 und 3 B-VG) sowie verschiedene weitere, in der Praxis weniger bedeutende Zustimmungsrechte. Die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen ein Bundesverfassungsgesetz die Zuständigkeiten der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung einschränkt, bereitet in der Praxis immer wieder Probleme. Es verwundert daher nicht, wenn die Praxis des Bundesrates zuweilen unterschiedlich ist. Die Monographie über die Zustimmungsrechte des Bundesrates analysiert die Entstehungsgeschichte des Art 44 Abs 2 B-VG, behandelt die Interpretation dieser Bestimmung durch die Staatspraxis und die herrschende Lehre und entwirft einen eigenen Lösungsansatz. Insgesamt ist festzuhalten, dass dieses föderalistisch bedeutsame Zustimmungsrecht weit zu interpretieren ist und nicht nur formelle Kompetenzübertragungen auf den Bund erfasst, sondern auch Einschränkungen der Verfassungsautonomie der Länder, wie sie insbesondere durch Staatszielbestimmungen bewirkt werden können. Dieser Lösungsansatz wird anhand zahlreicher Beispielsfälle aus der Staatspraxis des Bundesrates geprüft. Weiteren werden auch die Zustimmungsrechte des Bundesrates bei der Genehmigung von Staatsverträgen sowie die sonstigen Zustimmungsrechte des Bundesrates behandelt. Schließlich wird auf das Verhältnis der Zustimmungsrechte des Bundesrates zum bundesstaatlichen Prinzip eingegangen. Dies führt zum Ergebnis, dass die Zustimmungsrechte des Bundesrates nur nach einer Volksabstimmung gemäß Art 44 Abs 3 B-VG beseitigt werden könnten. In dem von Ernst Wegscheider verfassten Anhang werden sämtliche, seit Inkrafttreten der Regelung des Art 44 Abs 2 B-VG am 1. Jänner 1985 und dem 31. Dezember 2000 erteilten Zustimmungen des Bundesrates nach dieser Bestimmung dargestellt.
Zu den staatsrechtlichen Eigentümlichkeiten der österreichischen Bundesverfassung zählt das Konzept der mittelbaren Bundesverwaltung: eine weisungsgebundene Verwaltungsführung, deren Träger politische Spitzenorgane des Landes sind. Föderalistische Organisationsprinzipien und dezentralistische Funktionszusammenhänge wirken in dieser Form der „Mischverwaltung“ zusammen. Die Trennung des organisatorischen vom funktionalen Bereich wurde jahrzehntelang weitgehend unkritisch als Grundlage der Beurteilung und Zurechnung von Verwaltungshandlungen und Fehlleistungen herangezogen. In vielen Fällen war eine eindeutige Zurechnung von konkreten Verwaltungsakten nicht möglich. Diese Einsicht hat besondere Bedeutung im Schadenersatzrecht, wo die Zurechnung schadenskausaler Rechtsakte zu den einzelnen Organkompetenzen durch diese Relativierung zu Unschärfen führt. Die vorliegende Untersuchung versucht, die sehr komplexen Beziehungen zwischen den Akteuren der mittelbaren Bundesverwaltung darzustellen und so die Verantwortungs- und Zurechnungslinien innerhalb des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung transparent zu machen. Neben den öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeiten werden auch die zivilrechtlichen Strukturen der Haftung (Amts- und Organhaftung) dargestellt.
Der Band enthält die erste vollständige und umfassende Beschreibung jener Instrumente, deren sich die österreichischen Länder zu ihrer Koordination bedienen. Nach einer Darstellung der historischen Entwicklung werden jene Instrumente beschrieben, an denen alle österreichischen Länder beteiligt sind. Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Kollegialorgane - wie zB der Landeshauptmännerkonferenz, der Landtagspräsidentenkonferenz, der Landesamtsdirektorenkonferenz, der Integrationskonferenz der Länder, dem Österreichischen Institut für Bautechnik oder der Schulbuchkommission der Länder - hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlagen, Organisation, personellen Struktur, Vorsitzführung, Aktionshäufigkeit, Verfahren, Produkte und der Verbindungen der Kollegialorgane zu anderen Länderkoordinationsinstrumenten gibt Einblick in ihre Funktionsweise. Ein eigenes Kapitel ist den Länderinteressen und der Europäischen Union gewidmet. Die Länder waren Mitinitiatoren des Vorhabens, die Vollmitgliedschaft Österreichs bei den Europäischen Gemeinschaften anzustreben, und nehmen auch nach dem Beitritt Österreichs mitgestaltend an den Prozessen auf europäischer Ebene teil. Der Anhang enthält ua die Geschäftsordnung der Verbindungsstelle der Bundesländer, die Richtlinien für Länderexpertenkonferenzen und die Statuten des Österreichischen Institutes für Bautechnik.
Dieser Band enthält die Referate und Diskussionsbeiträge des vom Präsidenten des Salzburger Landtages gemeinsam mit dem Institut für Föderalismusforschung am 27.10.1999 veranstalteten Seminars. Die föderalistische Gliederung Österreichs und die Funktionen der Landtage im Rahmen der europäischen Integration stehen neuerdings im Mittelpunkt von Diskussionen. Viele modische Reformvorstellungen stehen den Landtagen und ihren Aufgaben überwiegend kritisch gegenüber; sie wollen entweder mehrere Länder zu neuen „Großregionen“ zusammenfassen oder überhaupt alle Landtage in einen österreichischen „Generallandtag“ integrieren. Demgegenüber wird in diesem Band die Auffassung vertreten, dass die bestehenden Landtage auch im veränderten europäischen Umfeld ihre wesentlichen Funktionen behalten könnten und weiterhin unverzichtbare Aufgaben der Repräsentation und Gesetzgebung im Rahmen des bestehenden österreichischen föderalistischen Systems ausüben können. Dargestellt werden die Voraussetzungen für eine Stärkung der Position der Landtage, wie zB eine frühzeitige Information über alle Gesetzesprojekte und Verwaltungsvorhaben, eine fachliche Spezialisierung der Landtage oder eine stärkere Außenorientierung. Nur wenn hinter den Beschlüssen der Landtage eine breite gesellschaftliche Verankerung steht und diese auch medial mobilisiert werden können, werden sie entsprechendes Gewicht haben.
Die Publikation gibt die teilweise erweiterten und aktualisierten Referate des vom Institut für Föderalismusforschung am 12.11.1998 in Schloß Hofen, Lochau bei Bregenz, veranstalteten Seminars zum Thema „Auswirkungen des EU-Rechts auf die Länder“ wieder. Die Mitgliedschaft Österreichs bringt nicht nur auf Bundesebene einschneidende Verpflichtungen mit sich, sondern verursacht auch tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsordnung und das politische System der Länder. Aus den einzelnen Referaten geht deutlich hervor, dass es eine Reihe von Umsetzungsproblemen des EU-Rechts gibt und dass diese auch schwerwiegende Auswirkungen auf die politische Stellung der Landesparlamente enthalten. Weitere Umsetzungsprobleme ergeben sich aus der Notwendigkeit der Koordination zwischen den verschiedenen Landesgesetzen und dem Bundesrecht. Die Referate zeigten deutlich auf, dass die Länder durchaus in der Lage sind, die praktischen und legistischen Probleme der Umsetzung des EU-Rechts - oft auch im Zusammenhang mit europäischen Instanzen - erfolgreich zu bewältigen.
Einleitend nimmt der Autor Begriffsabgrenzungen vor und stellt die historischen Entwicklungen der Verwaltungsorganisation dar. Behandelt werden die Verwaltungsreformen vor 1918, die Reform des Jahres 1925 und die weitgehend unterlassenen Reformvorhaben nach 1945. Der zweite Teil der Arbeit geht auf die Organisationshoheit der Länder ein und stellt ihre Schranken dar. Behandelt werden die Organisationshoheit im Gefüge von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Bundesstaat, weiters Demokratie und Verwaltungshoheit und eine Fülle weiterer Themen, wie die Auftragsverwaltung, die Selbstverwaltung und die Privatwirtschaftsverwaltung sowie schließlich das Beamtendienstrecht, wobei sich der Autor kritisch mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auseinandersetzt. Ausführlich behandelt werden die bundesverfassungsrechtlichen Organisationsprinzipien der Landesverwaltung, die einzelnen Landesbehörden sowie die verfassungsrechtlichen Schranken des Gemeindeorganisationsrechtes. Im Abschnitt über die Neuorientierung der Organisationshoheit werden Konzepte für die Modernisierung einer reformierten Landesverwaltung entwickelt. Für die Verwaltungsmodernisierung kommt den Ländern eine Schlüsselrolle zu. Der Autor geht auf den verwaltungsreformatorischen Gehalt der Bundesstaatsreform ein und macht rechtspolitische Vorschläge für neue Wege der Verwaltungsmodernisierung, die bereits auf Basis der bestehenden Rechtslage ergriffen werden könnten. Den neuen Informationstechnologien kommt eine enthierarchisierende Wirkung zu, da sie das Konzept einer durchgängig hierarchisierten Verwaltung unterlaufen. Wenngleich die Notwendigkeit einer politischen Steuerung der Verwaltung besteht, so hinterfragt der Autor doch die Sinnhaftigkeit der streng hierarchisch gegliederten Verwaltung. Zusammenfassend kommt Dr. Bußjäger zum Ergebnis, dass der Eintritt Österreichs in die EU eine umfassende Reform des Bundesstaates in Richtung Dezentralisierung erzwinge und in einer umfassend angelegten Bundesstaatsreform ein beträchtliches verwaltungsorganisatorisches Potential vorhanden wäre.
Die Publikation gibt die teilweise erweiterten und überarbeiteten Referate sowie die Diskussion des vom Institut für Föderalismusforschung am 6.11.1997 in Innsbruck/Igls veranstalteten Seminars zum Thema „Das Recht des Wassers in nationaler und internationaler Perspektive“ wieder. Zum ersten Mal werden hier öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Aspekte der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes gemeinsam mit europäischen und internationalen Normen in ihren komplexen Zusammenhängen behandelt. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die klassische „gemischte“ Konzeption des österreichischen Wasserrechtsgesetzes heute vielfältige Probleme der Rechtsanwendung und Rechtskoordinierung aufwirft, welche auch durch die Judikatur noch nicht ausreichend geklärt erscheinen. Der überwältigende Einfluss der neueren europäischen Konzeption eines ökologisch ausgerichteten Gewässerschutzes und der Wasserbewirtschaftung auf die Praxis der Gesetzgebung und Verwaltung wurde in den Referaten und Diskussionsbeiträgen sehr deutlich herausgearbeitet.
Die in Anlehnung an internationale Vorbilder konzipierte Bibliographie umfasst die wichtigste Literatur zur österreichischen Föderalismusforschung von der Entstehung des Bundesstaates in den Jahren 1918/20 bis heute. Föderalismus wird dabei in einem umfassenden rechts-, wirtschafts- und politikwissenschaftlichen Sinn, aber doch schwergewichtig bezogen auf den Bundesstaat in seiner konkreten österreichischen Ausprägung verstanden. Im ersten Abschnitt wurden Werke aus dem Bereich „Allgemeine Staatslehre, Verfassungsrecht, Europäische Integration“, die sich zur Gänze oder wenigstens teilweise mit dem Föderalismus auseinandersetzen, in alphabetischer Reihenfolge der Autorennamen angeführt, chronologisiert, numeriert und deskribiert. Im zweiten Abschnitt wurde föderalismusbezogene Literatur aus dem Bereich „Politik, Regionalismus“, im dritten Abschnitt aus dem Bereich „Wirtschaft, Finanzordnung“ dargestellt. Der zweite Teil der Föderalismusbibliographie besteht aus dem Autorenregister, das sämtliche Werke aller drei Abschnitte zusammenfasst und nach den Autorennamen in alphabetischer Reihenfolge geordnet ist. Den letzten Teil bildet das Deskriptorenregister, das jedem Deskriptor die jeweiligen Fundstellen aus den drei Abschnitten zuordnet. Das durch Fundstellennummerierung präzisierte Suchsystem soll dem Benutzer dabei optimal Hilfestellung leisten und ihn problemlos an das gesuchte Werk heranführen.
Die Arbeit behandelt das zentrale verfassungsrechtliche Thema des Verhältnisses der Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden auf dem Gebiet der Tragung und Regelung der Kosten der Staatsaufgaben. Der § 2 Finanz-Verfassungsgesetz wird als bundesstaatlicher Grundsatz der Kostentragungsregelung dargestellt und analysiert. Behandelt werden zentrale Fragen (Was sind die Aufgaben der Gebietskörperschaften?, Was bedeutet Finanzausgleichsgerechtigkeit?) und die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Dieser kommt in seiner jüngeren Rechtsprechung zur Auffassung, dass es kein rechtliches Problem darstellt, wenn ein aus Vertretern der Verwaltung bestehendes Gremium eine Empfehlung für eine Kostentragungsregelung erstattet, der der Gesetzgeber Rechnung zu tragen hat, will er die Kostentragung durch die gesetzgebende Körperschaft vermeiden. Das Ergebnis der juristischen Analyse zeigt deutliche Nachteile für Länder und Gemeinden, sodass auf dem Gebiet der Festschreibung von Staatsaufgaben nicht nur mehr Zurückhaltung, sondern auch eine juristisch fassbare Kooperation zwischen den Gebietskörperschaften gefordert werden muss. Einen wichtigen Fortschritt zur Lösung von strittigen Kostentragungsregelungen stellt der Konsultationsmechanismus dar, mit dem abweichende Regelungen über die Kostentragung getroffen werden können.